Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Naturwissenschaftlicher Unterricht. 
14. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Klasse VI, 3 Stunden wöchentlich. 
Naturbeschreibung 2 Stunden. 
Sommerhalbjahr: Botanik. Beschreibung characteristischer Pflanzen nach ihren 
äußeren Merkmalen, mit Bezugnahme auf das Linné'sche System. Anleitung zur Be- 
stimmung von Pflanzen. 
Winterhalbjahr: Zoologie. Beschreibung characteristischer Formen aus der Gruppe 
der Wirbelthiere. 
Naturlehre 1 Stunde. Physik: Die Erscheinungen der Schwerkraft. 
Klasse V, 3 Stunden wöchentlich. 
Naturbeschreibung 2 Stunden. 
Sommerhalbjahr: Botanik. Fortsetzung der Pflanzenbeschreibung und Pflanzen- 
bestimmung, verbunden mit einfacher Darstellung der wichtigeren Lebenserscheinungen 
derselben; Vergleichung und Zusammenfassung der behandelten Pflanzen zu natürlichen 
Familien. 
Winterhalbjahr: Zoologie, Beschreibung characteristischer Formen aus der Gruppe 
der wirbellosen Thiere. 
Naturlehre 1 Stunde. Physik. Die Erscheinungen des Schalles, des Lichtes 
und der Wärme. 
Klasse IV 3 Stunden wöchentlich. 
Naturbeschreibung 2 Stunden. 
Sommerhalbjahr: Botanik zu beenden. 
Winterhalbjahr: Zoologie. Vergleichung der behandelten Thiere zum Zwecke einer 
übersichtlichen Darstellung des gesammten Thierreichs; Grundzüge der Thiergeographie. 
Naturlehre 1 Stunde. Physik. Die Erscheinungen der Electricität, des Magne- 
tismus und der chemischen Anziehung. 
Klasse III) 4 Stunden wöchentlich. 
Naturbeschreibung 2 Stunden. 
Physische Anthropologie mit Berücksichtigung der Bedürfnisse des Turnunterrichts. 
Naturlehre 2 Stunden. Chemie. Beginn der Mineralogie.
	        
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