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Musikunterricht.
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Allgemeine Bestimmungen.
Dem Musikunterricht im Seminare fällt die doppelte Aufgabe zu, im Interesse
einer geschlossenen allgemeinen Bildung und des Schuldienstes überhaupt die Gelegen—
heit zu musikalischer Ausbildung zu gewähren und die umfassendere musi—
kalische Tüchtigkeit zu vermitteln, welcher der Kirchschullehrer zur Verwaltung
des Kirchendienstes bedarf. Nach diesem doppelten Gesichtspunkte erstreckt sich der
musikalische Unterricht in den Seminaren auf
Harmonielehre,
Gesang,
Violinspiel,
Clavierspiel und
Orgelspiel.
Die Theilnahme am vollen Musikunterrichte ist für alle Schüler der VI. Seminar—
klasse obligatorisch. Da aber nicht selten sonst gut begabten Schülern die musikalische
Besähigung gebricht, so soll von Klasse V an die Theilnahme am Musikunterrichte in
dem Sinne facultativ sein, daß, mit Ausnahme des Gesangunterrichts, an welchem
Theil zu nehmen alle Seminarzöglinge verpflichtet bleiben, auf Grund eines von den
Musiklehrern ausgestellten Zeugnisses über den Mangel musikalischer Befähigung der
Seminardirector, aus anderen beachtenswerthen Gründen, beziehendlich auf Grund
ärztlichen Zeugnisses die gesammte Lehrerconferenz einzelne Schüler von der Theilnahme
an diesem Unterrichte entbinden kann.
Zu einem Kirchschulamte werden zukünftig nur solche Lehrer zugelassen, welche,
wenn sie auf einem Seminare vorgebildet sind, den vollständigen Unterricht in der Musik
genossen haben und die volle Befähigung dazu in allen Zweigen des Seminar-Musfik-
unterrichts durch ihre Prüfungszeugnisse nachweisen können.
§22.
Vertheilung des Unterrichtsstoffs.
Unter Festhaltung der § 21 getroffenen Bestimmungen vertheilt sich der Musik-
unterricht auf die einzelnen Klassen wie folgt:
Klasse VI, 6 Stunden wöchentlich.
1 Stunde elementare Musiklehre,
3 St. Gesang,
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