Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Musikunterricht. 
8 21. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Dem Musikunterricht im Seminare fällt die doppelte Aufgabe zu, im Interesse 
einer geschlossenen allgemeinen Bildung und des Schuldienstes überhaupt die Gelegen— 
heit zu musikalischer Ausbildung zu gewähren und die umfassendere musi— 
kalische Tüchtigkeit zu vermitteln, welcher der Kirchschullehrer zur Verwaltung 
des Kirchendienstes bedarf. Nach diesem doppelten Gesichtspunkte erstreckt sich der 
musikalische Unterricht in den Seminaren auf 
Harmonielehre, 
Gesang, 
Violinspiel, 
Clavierspiel und 
Orgelspiel. 
Die Theilnahme am vollen Musikunterrichte ist für alle Schüler der VI. Seminar— 
klasse obligatorisch. Da aber nicht selten sonst gut begabten Schülern die musikalische 
Besähigung gebricht, so soll von Klasse V an die Theilnahme am Musikunterrichte in 
dem Sinne facultativ sein, daß, mit Ausnahme des Gesangunterrichts, an welchem 
Theil zu nehmen alle Seminarzöglinge verpflichtet bleiben, auf Grund eines von den 
Musiklehrern ausgestellten Zeugnisses über den Mangel musikalischer Befähigung der 
Seminardirector, aus anderen beachtenswerthen Gründen, beziehendlich auf Grund 
ärztlichen Zeugnisses die gesammte Lehrerconferenz einzelne Schüler von der Theilnahme 
an diesem Unterrichte entbinden kann. 
Zu einem Kirchschulamte werden zukünftig nur solche Lehrer zugelassen, welche, 
wenn sie auf einem Seminare vorgebildet sind, den vollständigen Unterricht in der Musik 
genossen haben und die volle Befähigung dazu in allen Zweigen des Seminar-Musfik- 
unterrichts durch ihre Prüfungszeugnisse nachweisen können. 
§22. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Unter Festhaltung der § 21 getroffenen Bestimmungen vertheilt sich der Musik- 
unterricht auf die einzelnen Klassen wie folgt: 
Klasse VI, 6 Stunden wöchentlich. 
1 Stunde elementare Musiklehre, 
3 St. Gesang, 
69 *
	        
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