Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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gehörte, ab= und bei dem Feldwebel des Kompagnie-Bezirks, in welchem der neue 
Wohnort liegt, innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden. 
3. Mannschaften, welche in größeren Städten wohnen, haben jede Wohnungs- 
Veränderung innerhalb der Stadt dem betreffenden Bezirks-Feldwebel spätestens 
14 Tage nach erfolgtem Umzuge zu melden. Wo das Bedürfniß hierzu vorliegt, ist 
dies bei der ersten Anmeldung den betreffenden Mannschaften anzusagen. 
8 16. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei 
Reisen. 
1. Ist mit der Reise keine Wohnorts-Veränderung verbunden, so ist dem Be— 
zirks-Feldwebel der Antritt der Reise und die Rückkehr von derselben zu melden, so— 
bald diese eine 14tägige Abwesenheit vom Wohnort zur Folge hat. War beim An— 
tritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus er— 
strecken werde, so ist die Meldung 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. 
2. Mannschaften, welche zufolge ihrer bürgerlichen Verhältnisse oder beim Be— 
trieb ihres Gewerbes öfter veranlaßt sind, Reisen zu unternehmen, dürfen auf ihren 
Antrag von der jedesmaligen Ab- und Rückmeldung durch das vorgesetzte Landwehr— 
Bezirks-Kommando entbunden werden. 
Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende Reservist oder Wehrmann an- 
zugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn 
befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militair-Behörde gegenüber allein da- 
für verantwortlich, daß ihm jede Ordre richtig zugeht. 
3. Will ein Reservist oder Wehrmann innerhalb der Uebungszeit (efr. 8§ 50 und 51) 
eine Reise unternehmen, so ist ihm dies zwar gestattet; er ist jedoch verpflichtet, einer 
an ihn etwa ergehenden Gestellungs-Ordre zur Uebung unbedingt Folge zu leisten, 
und muß einer solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf seinen 
Antrag von der Theilnahme an der Uebung ausdrücklich entbunden ist. Derartige An- 
träge sind zu berücksichtigen, soweit es das militairische Interesse gestattet. 
Fällt in die Zeit der Reise eine Kontrol-Versammlung (ekr. § 45), so hat der 
Reservist oder Wehrmann, falls er nicht auf seinen Antrag im Voraus von derselben 
dispensirt sein sollte, am 15. April resp. 15. November dem Bezirks-Feldwebel 
schriftlich seinen zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch, bevor er sich zur Reise 
abmeldete, seine Einberufungs-Ordre zur Kontrol-Versammlung erhalten hat, muß der- 
selben unbedingt Folge leisten, falls er nicht davon dispensirt wird. 
4. Die Entscheidung der Frage, ob Mannschaften, welche, ohne den Wohnort 
aufzugeben, sich zeitweise andernorts aufhalten, in der Kontrole der Landwehr-Behörden
	        
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