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98. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen zur
II. Kammer betreffend;
vom 12. August 1873.
Nochdem durch Verordnung vom 11. dieses Monats die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden, hat das Mini-
sterium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag
betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1376, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868), die nachbenannten Wahlcommissare ernannt und zwar:
für den 1. Wahlkreis der Stadt Dresden, den Bürgermeister Neubert daselbst,
für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden, den Regierungsrath Königsheim
daselbst,
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig, den Vicebürgermeister Dr. Stephani
daselbst,
für den 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz, den Stadtrath Stadler daselbst,
für den 2. städtischen Wahlkreis, den Stadtrath Buchheim zu Bautzen,
für den 11. städtischen Wahlkreis, den Bürgermeister Hennig in Grimma,
für den 12. städtischen Wahlkreis, den Regierungsrath Freiherrn von Secken-
dorf zu Leipzig,
für den 15. städtischen Wahlkreis, den Bürgermeister Martini in Glauchau,
für den 19. städtischen Wahlkreis, den Bürgermeister Scheibner in Annaberg,
für den 21. städtischen Wahlkreis, den Bürgermeister Böttger in Reichenbach,
für den 23. städtischen Wahlkreis, den Bürgermeister Kuntze in Plauen,
für den 24. städtischen Wahlkreis, den Regierungsrath von Kirchbach in
Zwickau,
für den 7. Wahlkreis des platten Landes, den Gerichtsamtmann Schütze in
Bischofswerda,
10. — — — „den Gerichtsamtmann, Hofrath
Heink in Dresden,
211. — — — „den Gerichtsamtmann Tränkner
in Schandau,
16. - - - -,denGerichtsamtmannFiedlerin
Tharandt,
2138. - - - -,denGerichtsamtmannDammin
Meißen,