Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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dem Geistlichen oder Kirchenbuchführer des Sterbeorts dem Geistlichen des betreffenden 
Geburtsorts oder der betreffenden Parochie von dem eingetretenen Todesfalle, behufs 
der Löschung des Verstorbenen in dem dasigen Taufbuche, schriftliche Mittheilung zu 
machen. 
In gleicher Weise haben die mit der Führung von Civilstandsregistern beauftragten 
Behörden, beziehendlich was die bei den israelitischen Religionsgemeinden zu führenden 
Register betrifft, die damit beauftragten Gemeindeorgane über solche bei ihnen zum 
Eintrage gelangenden Todesfälle auswärtig Geborener dem Pfarramte der Geburts- 
parochie, beziehendlich der zuständigen Gerichtsbehörde des Geburtsorts oder dem Vor- 
stande der betreffenden israelitischen Religionsgemeinde, zu demselben Zwecke amtliche 
Nachricht zu geben. 
2. Diese Todesbenachrichtigung, behufs deren Bewirkung von den Leichenbestellern 
genaue Angaben über den Geburtsort, die Geburtszeit sowie Vor= und Zunamen 
des Verstorbenen zu erfordern sind, hat in kürzester Form nach Maßgabe des sub O 
beigefügten Schemas zu erfolgen, und sollen gedruckte Formulare zu diesen Anzeigen 
von den Amtshauptmannschaften an die Geistlichen und Kirchenbuchführer, beziehendlich 
an die betheiligten Behörden und Gemeindeorgane, auf deren dießfallsiges Verlangen, 
unentgeltlich verabfolgt werden. 
3. Den Geistlichen und den betreffenden Behörden bleibt gestattet, sich behufs der 
portofreien Beförderung dieser Anzeigen als einer Correspondenz in reinen Reichsdienst- 
Angelegenheiten des portofreien Rubrums „Militaria“ zu bedienen, zu welchem Ende 
dergleichen Sendungen mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen sein müssen. 
4. Sofort nach Eingang einer solchen Todesbenachrichtigung ist das Ableben der 
betreffenden Mannsperson vom Pfarrer oder Kirchenbuchführer der Geburtsparochie, 
beziehendlich von den betheiligten Behörden und Gemeindeorganen, in der betreffen- 
den, den Namen des Kindes enthaltenden Colonne des Geburtsregisters mit 
den Worten: „gestorben den zu N. N., laut officieller Anzeige des dasigen 
Pfarramts (Gerichtsamts, Vorstands der israelitischen Religionsgemeinde z 
anzumerken. 
Dresden, am 15. August 1873. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. 
Fiedler.
	        
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