Todes-Notification.
Ernst IHleinrich KRundze,
geboren zu . . . . . . . ... am . . .. . . . ... 18. ist n 18
zu verstorben.
Pfarrauunt ... den 18
(L. S.) N. N.
(Name des Geistlichen oder Kirchenbuchführers.)
& 102. Verordnung,
das Verbot der Annahme der österreichischen 1. Guldenstücke bei den Staatscassen
betreffend;
vom 18. August 1873.
Im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Ministerien wird andurch, mit Be-
zugnahme auf die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 15.
vorigen Monats (Seite 482 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre),
bei allen Staatscassen ohne Unterschied auch die Annahme österreichischer 1= Guldenstücke
verboten, auch gleichzeitig die zeither den Verwaltungen bei fiscalischen Unternehmungen
ertheilte Ermächtigung zu Annahme dieser Münzen zurückgezogen.
Dresden, den 18. August 1873.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Brück.
103. Bekanntmachung,
dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu Freiberg bewilligte Stempel-
befreiungen betreffend;
vom 18. August 1873.
D. Finanzministerium hat dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu
Freiberg, nachdem derselbe der im dritten Absatze der Verordnung, die Stempelver-