Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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wendung in Angelegenheiten der Spar- und Vorschuß- oder Creditvereine betreffend, 
vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1866) gedachten Voraussetzung entsprochen hat, die in der die Stempelverwendung in 
Angelegenheiten der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 4. November 1862 
(Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) den Sparcassen 
ertheilten Befreiungen von der Stempelabgabe ebenfalls bewilligt. 
Dresden, am 18. August 1873. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach. 
  
& 104. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft betreffend; 
vom 27. August 1873. 
Des Ministerium des Innern hat der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, 
welche zu theilweiser Deckung des Aufwands für den Bau 2c. dieser Bahn eine Anleihe 
von 1,750,000 Thalern im 30-Thalerfuße aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe 
von auf den Inhaber lautenden, mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsenden, übrigens 
vom Jahre 1878 an in jährlichen Raten auszuloosenden Prioritäts-Obligationen zu 
je 100 Thlr. nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten Ent- 
würfe der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die nachgesuchte Genehmigung 
ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 27. August 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 5. September 1873.
	        
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