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Geletz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1873.
& 105. Verordnung,
den Gebrauch der sogenannten Kreuzzügel betreffend;
vom 12. August 1873.
Mi Rücksicht auf die aus einigen Gegenden des Landes eingegangenen Anträge, und
bez. nach Gehör des Landesculturraths, haben die Ministerien der Finanzen und des
Innern beschlossen, die im § 1 der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen
betreffend, vom 9. Juli vorigen Jahres (Seite 347 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1872) unter Punkt 16 enthaltenen, auf den Gebrauch der Kreuzzügel
bezüglichen Bestimmungen aufzuheben, und an deren Stelle folgende treten zu lassen:
16. Wer zur Leitung eingespannter Pferde, sobald dieselbe vom Wagen oder
Schlitten aus erfolgt, sich nicht der Doppelzügel (sogenannten Kreuzzügel)
bedient. Von dieser Vorschrift sind Ackerfuhren (worunter alle Fuhren nach
und von dem Acker, mithin insbesondere auch Dünger= und Erndtefuhren zu
verstehen sind) ausgenommen.
Dresden, am 12. August 1873.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
e 106. Bekanntmachung,
die Gebühren und Verläge der Advocaten in Verwaltungs-, Administrativjustiz-
und Polizeistrafsachen betreffend;
vom 20. August 1873.
Zu Beseitigung von Zweifeln finden sich die unterzeichneten Ministerien veranlaßt,
hiermit darauf noch besonders hinzuweisen, daß
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