Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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1. die durch Verordnung des Justizministeriums vom 3. Juni 1859 (Seite 194 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) veröffentlichte revidirte Tax- 
ordnung für Advocaten mit den von demselben Ministerium durch dessen Verordnungen 
vom 2. November 1860 (Seite 175 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1860), vom 7. Mai 1870 (Seite 136 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1870) und vom 1. Mai 1873 unter I (Seite 414 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1873) veröffentlichten Erläuterungen und Nachträgen, insonderheit auch für 
die Bemühungen und Verläge von Advocaten in Verwaltungssachen aller Art, ein- 
schließlich der Administrativjustiz= und der Polizeistrafsachen maßgebend sind, sowie daß 
2. die Bestimmungen, welche in der von dem Justizministerium unter dem 30. April 
1873 (Seite 412 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) erlassenen 
Verordnung, die Abänderung einiger, die Advocaten betreffenden Bestimmungen ent- 
haltend, getroffen worden sind, ebenmäßig auch auf die Liquidationen der Advocaten 
in Verwaltungs-, Administrativjustiz= und Polizeistrafsachen Anwendung zu leiden 
haben. 
Dresden, am 20. August 1873. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern, des Kriegs und 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister des Cultus: 
Dr. Hübel. 
Gebhardt. 
  
107. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Pulsnitz, ein- 
getragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 25. August 1873. 
Nachdem mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Höchstwelcher 
für die Dauer der Behinderung Sr. Majestät des Königs von Allerhöchstdemselben mit 
der Führung der Staatsgeschäfte beauftragt ist, das Justizministerium dem in das 
Handelsregister eingetragenen Spar- und Vorschußvereine zu Pulsnitz, eingetragener 
Genossenschaft, auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in 
er nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist,
	        
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