Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 523 — 
beendigen, und zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den 
ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen beziehendlich des Gerichtsamts Moritzburg 
oder des Gerichtsamts Geyer angedroht worden sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze 
eintreten. · 
Dresden, den 1. October 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. Manitius. 
& 114. Deeret 
wegen Concessionirung der Eisenbahngesellschaft Erfurt-Hof-Eger; 
vom 27. September 1873. 
Wag Johann, von GOTXEs Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 8. März 
dieses Jahres erklärten Zustimmung der unter dem Namen „Eisenbahngesellschaft Erfurt- 
Hof-Eger“ zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer von 
Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz, nebst Zweigbahnen von 
Hettstedt nach Stadt Jlm und von Schwarza nach Königsee zu führenden Locomotiv- 
Eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die 
erforderliche Concession unter den durch den Staatsvertrag vom 26. Januar dieses 
Jahres (publicirt mittelst Bekanntmachung vom 12. Mai dieses Jahres, Seite 447 des 
hiete und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) festgestellten Bedingungen ertheilt 
aben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
  
Concessionsdeeret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei- 
setzen lassen. 
Dresden, am 27. September 1873. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
. Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
76“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.