Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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MÆ 115. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 27. September 1873. 
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 
8. März dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz 
nebst Zweigbahnen von Hettstedt nach Stadt Ilm und von Schwarza nach Königsee zu 
führenden Locomotiveisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet 
zu liegen kommt, nach hierzu der Eisenbahngesellschaft Erfurt-Hof-Eger ertheilten Con- 
cession, andurch verordnet wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich soweit dieses 
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren 
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches Gebiet 
zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn. 
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachten- 
den Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der 
Taxatoren, ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und es werden die Fluren, welche 
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt gemacht 
werden. 
Dresden, am 27. September 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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