Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

1. Mindestens eine Woche vor jedem Transporte ist den betreffenden Amtshaupt— 
mannschaften und Polizeibehörden über den Weg, welchen der Transport nehmen soll, 
unter Angabe des Gewichts der anzuwendenden Locomotiven und der ihnen etwa an— 
gehängten Apparate, sowie über den beabsichtigten Zeitpunkt des Transports Anzeige 
zu machen. 
Eine gleiche Anzeige ist an die Gemeindevorstände der zu passirenden ländlichen 
Ortschaften mindestens 24 Stunden vor dem Eintreffen des Transports zu richten. 
Die von den vorgenannten Behörden oder Gemeindevorständen mit Rücksicht auf 
die Besonderheit der Transportstrecken etwa zu treffenden speciellen Anordnungen sind 
von dem Unternehmer des Transports gehörig zu befolgen. 
2. Beim Passiren von Brücken und bewohnten Orten, sowie bei Begegnung von 
Fuhrwerken, Reitern 2c. darf die Geschwindigkeit der Fortbewegung nicht mehr als 
80 m, im Uebrigen nicht mehr als 120 „ pro Minute betragen. 
3. Es ist dafür zu sorgen, daß von den Maschinen beim Transporte möglichst 
wenig Rauch ausgestoßen, und das Ausstreuen von Funken und glühenden Kohlen— 
stücken vermieden wird. Um Aufenthalt in bewohnten Ortschaften möglichst zu ver— 
meiden, sind die Maschinen vor dem Eintritte in solche hinreichend mit Kohlen und 
Wasser zu versehen. 
4. Etwa nöthige hörbare Zeichen dürfen nicht mit der Dampfpfeife gegeben wer— 
den, es ist vielmehr dafür eine Glocke oder ein Horn zu verwenden. 
5. Der Transport bei Dunkelheit ist nur mit besonders nachzusuchender Ge— 
nehmigung der Punkt 1 genannten Behörden und nur bei geeigneter Beleuchtung zu- 
lässig. Bei einem etwa nothwendigen Anhalten darf der freie Verkehr der Straße 
nicht gehemmt werden. 
6. Der Eigenthümer der Maschinen ist zum Ersatze aller Schäden verpflichtet, 
welche durch den Transport an den benutzten Wegen und Brücken, sowie deren Um- 
gebung etwa entstehen sollten. 
7. Insbesondere ist der Eigenthümer der Maschinen verpflichtet, dafür Sorge zu 
tragen, daß Fuhrwerke, Reiter, Viehtransporte, sowie die sonstige Passage, den Ma- 
schinenzug ohne Nachtheil passiren können und namentlich durch das Scheuwerden von 
Pferden Gefahr nicht entsteht. 
Es sind daher bei Begegnungen die bestehenden Vorschriften über das Ausweichen
	        
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