Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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4. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Staats- 
gebiets portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Rubrik „Landwehr-Melde- 
sache“ versehen und mit dem Amtssiegel der Ortsbehörde verschlossen sind. Schriftliche 
Meldungen, welche durch die Stadtpost befördert werden, sind vom Meldenden zu fran- 
kiren, da die Stadtpost keine Portofreiheit gewährt. 
5. Zum Zeichen, daß eine Meldung erstattet ist, muß dieselbe vom Bezirks-Feld- 
webel in den Militairpaß eingeschrieben werden. Bei jeder Abmeldung ist im Militair- 
paß die Veranlassung zur Abmeldung („zum Wohnortswechsel nach N.“, „zur Reise", 
„auf Wanderschaft“) und nach Maßgabe der in den vorstehenden Paragraphen enthal- 
tenen Bestimmungen die Notiz hinzuzufügen: „bleibt hier in Kontrole“ oder „wird 
überwiesen nach N.“. Ebenso muß, wenn Mannschaften, welche sich zur Reise rc. ab- 
melden, von einer Uebung oder von einer resp. mehreren Kontrol-Versammlungen dis- 
pensirt werden, dies in dem Militairpaß ausdrücklich vermerkt werden. Jeder Angabe 
über erfolgte Meldung in dem Militairpaß ist das Datum beizufügen. 
8 20. 
Beurlaubung in überseeische Länder. 
1. Mannschaften der Reserve und Landwehr von vorwurfsfreier militairdienstlicher 
Führung können unter friedlichen Verhältnissen, wenn sie beabsichtigen nach außereuropäi- 
schen Ländern, zu denen die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht 
gerechnet werden sollen, zu gehen, zunächst auf zwei Jahre unter Dispensation von 
Uebungen, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, be- 
urlaubt werden. 
2. Wenn diese Mannschaften vor Ablauf des zweijährigen Urlaubs durch Konsulats- 
Atteste nachweisen, daß sie in einem der vorerwähnten außereuropäischen Länder sich 
eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende 2c. erworben haben, so kann ihnen 
ein fünfjähriger Urlaub mit Dispensation von den Uebungen und von der Gestellung 
im Falle einer Mobilmachung gewährt werden. 
3. Vor Ablauf der fünf Jahre kann, bei erneuter Vorlegung von Konsulats- 
Attesten, welche den ad 2 aufgestellten Bedingungen entsprechen, der ihnen ertheilte 
Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militair-Verhältniß verlängert werden. 
4. Alle auf die vorstehenden Bestimmungen gestützten Urlaubsgesuche sind an das 
heimathliche Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten und von diesem dem vorgesetzten 
Infanterie-Brigade-Kommando zur Entscheidung vorzulegen. 
5. Bei Rückkehr der in Rede stehenden Mannschaften nach Europa, sowie bei Ueber- 
siedelung derselben in nicht europäische Küstenländer des Schwarzen oder Mittelländischen 
Meeres erlischt der ihnen ertheilte Urlaub.
	        
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