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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1873.
121. Bekanntmachung,
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5 Millionen Thaler
betreffend;
vom 17. October 1873.
Das unterzeichnete Finanzministerium hat, auf Grund der ihm von der Ständever—
sammlung mittelst Ständischer Schriften vom 5. April 1872 und 30. Januar 1873
dazu ertheilten Ermächtigung, beschlossen, an Stelle der laut Bekanntmachung vom
12. Mai 1873 (Seite 427 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) aus—
gegebenen, am 15. November und beziehendlich 1. December dieses Jahres fällig werden—
den Serie V und VI der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen im Betrage von je
Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler wiederum 2 Serien (Serie VII und VIII
der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen) im Betrage von je Zwei Millionen Fünf-
hundert Tausend Thaler und zwar jede derselben mit
500,000 Thlr. in Abschnitten zu 100,000 Thlr. Lit. A,
750,000 * 50,000 B,
1,200,000 = 10,000 (,
50,000 ,000 5D
auszugeben.
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — und zwar
für die erstere Serie — Ser. VII — vom 1. November 1873 bis zum 15. April 1874,
und für die letztere Serie — Ser. VIII — vom 15. November 1873 bis zum
1. Mai 1874 — festgesetzt.
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus-
gefertigt.
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General-=
direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur
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