Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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übertragen worden, daß diese theils im Bahnhofe, theils im Zollgebäude an der Grenze 
stattzufinden haben wird. 
Es versteht sich von selbst, daß der den Bahnhof berührende, d. h. von demselben 
ausgehende oder mit der Aufgabe der Güter zur Bahn endigende Straßenverkehr in 
die Abfertigungscompetenz der beiderländigen Bahnzollämter fällt und an der Straßen- 
grenze nur den im Interesse der Zollcontrole anzuordnenden Vor-, Austritts= und bez. 
Instradirungsabfertigungen unterliegen wird. 
Um den Verkehr der Bewohner von Georgswalde durch die Zollmanipulation auf 
dem gemeinschaftlichen Bahnhofe möglichst wenig zu beeinträchtigen, sind von den Ver- 
tretern der beiderseitigen Zollverwaltungen verschiedene, auf thunlichste Vereinfachung 
der bezüglichen Controle berechnete Einrichtungen vereinbart worden. 
Dahin gehören: 
1) in Ansehung des Personenverkehrs: 
Die Vorschrift, daß Reisende, welche, aus Georgswalde kommend, mit der Böhmi- 
schen Nordbahn nach dem Inneren der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie reisen, oder 
welche auf der Nordbahn im Bahnhofe Ebersbach anlangend sofort nach Georgswalde 
austreten wollen, um der Sächsischen Revision ihres Reisegepäcks enthoben zu sein, sich 
von der Straßengrenze ab auf dem Spreedorfer Communicationswege und durch das 
Güterausgangsthor direct in die Böhmische Vorhalle des Stationsgebäudes zu begeben 
und dort ihr Gepäck bei der Nordbahngepäckexpedition aufzuliefern, in umgekehrter 
Richtung das revisionsfreie Gepäck in der gedachten Vorhalle, oder am Nordbahn- 
magazin zu übernehmen und bis zur Georgswalde-Ebersbacher Straßengrenze den vor- 
bezeichneten Weg einzuhalten haben. Zugehende Reisende sind im Bahnhofe Ebers- 
bach zwar nicht behindert, ihr unrevidirtes Handgepäck bei sich zu behalten und in die, 
auf der Sachsen zugekehrten Seite des Stationsgebäudes befindlichen Wartesäle und 
Restaurationslocale mitzunehmen. Sie haben sich aber hinsichtlich solchen Gepäcks sowohl 
in den Wartesälen, als auf dem Perron und beim Besteigen des Wagenzugs unweiger- 
lich der Revision durch Beamte der einen oder anderen Zollverwaltung zu unterziehen. 
Passagiere, welche aus Georgswalde eintreten, um mit der Böhmischen Nordbahn 
ins Innere der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie zu reisen, haben sich übrigens bei den 
Aufsichtsposten an der Straßengrenze mündlich zu melden und dort ihr Gepäck der 
Beklebung mit rothbraunen Marken zu unterwerfen. Die Identificirung des intern- 
österreichischen Gepäcks findet, bei umgekehrter Reiserichtung, zugleich mit der Ausgabe 
desselben im Bahnhofe statt und dieselbe unterliegt dann der Recognition durch die 
Aufsichtsposten an der Straßengrenze. 
2) Hinsichtlich des Güterverkehrs ist zunächst die Errichtung eines besonderen Güter- 
bodens (sogen. Freigütermagazins der Böhmischen Nordbahn) in demjenigen Theile des
	        
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