Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ebersbacher Bahnhofs, welcher der Landesgrenze zugekehrt ist, beschlossen und ins Werk 
gesetzt worden. Dieses Magazin hat die Bestimmung, zur Aufnahme, beziehendlich 
vorübergehenden Aufbewahrung von Waaren zu dienen, welche aus Georgswalde nach 
dem Innern des Oesterreichischen Staatsgebiets befördert werden sollen oder welche, 
aus Oesterreich kommend, in Georgswalde ihre Bestimmung erreichen. 
Der Waarenverkehr in dem Magazine steht vom Eingange in dasselbe bis zur 
Weiterverfrachtung unter gemeinschaftlicher zollamtlicher Controle. Der Zugang zum 
Magazine von Georgswalde aus bedingt die Amtshandlung für den Waarenausgang 
von Seiten der k. k. Zollamtsexpositur an der Straßengrenze und die Beigabe von den 
Bahnvorschriften gemäß ausgefertigten, von gedachter Expositur abzustempelnden Fracht- 
briefen. Der Weitertransport intern-österreichischer Güter aus dem Nordbahnmagazine 
nach Oesterreich hat auf Grund von an die k. k. Zollverwaltung zu übergebenden, von 
der Königlich Sächsischen Zollverwaltung einzusehenden Ladungsverzeichnissen zu geschehen. 
Rücktransporte aus dem Nordbahnmagazine nach Georgswalde müssen ebenfalls mit Fracht- 
briefen bedeckt werden, wogegen bahnwärts aus Oesterreich angekommene, nach Georgswalde 
bestimmte Transporte von den übrigen Importen sofort zu trennen und, da nöthig, zum 
Nordbahnmagazine zu bringen sind. Die Abfuhr derselben nach Georgswalde findet auf 
Grund der bei den Sächsischen Bahnzollämtern zu Rumburg und Warnsdorf übergebenen 
Ladungsverzeichnisse, von welchen ein Exemplar dem k. k. Zollamte im Bahnhofe Ebersbach 
ausgefolgt wird, unter Controle der am Ausgangsthore und an der Straßengrenze auf- 
gestellten Aufsichtsposten, bez. der k. k. Expositur an der Straße, statt. 
Nach Georgswalde bestimmte Güter aus dem Innern Oesterreichs sind bereits in 
Rumburg, bez. Warnsdorf von anderen, nach Ebersbach gehenden Gütern zu trennen 
und in besonderen Ladungsverzeichnissen nachzuweisen. 
So lange die Waaren des intern-österreichischen Verkehrs sich im Nordbahnmagazine 
befinden, bleiben dieselben, ebenso wie auf dem Transporte aus und nach demselben, von 
jeder Revision befreit. Im Magazine selbst wird die k. k. Zollverwaltung von Zeit zu 
Zeit Nachschau pflegen lassen. Für Verdachtsfälle bleibt die förmliche, unter den gesetz- 
lichen Bedingungen vorzunehmende Durchsuchung und Bestandsaufnahme, sowie der 
eventuell anzuordnende zollamtliche Mitverschluß des Magazins vorbehalten. 
Ueber alle Zu= und Abgänge des letzteren ist — für den Controlezweck der Sächsischen 
Zollverwaltung, welche sonst eine freie Bewegung im Innern des Magazins gestatten 
wird — von der Güterverwaltung der Böhmischen Nordbahn ein Register nach bestimmtem 
Muster zu führen, in welchem alle im Magazine Aufnahme findenden Waaren, ein- 
schließlich der dasselbe auch nur passirenden Transporte, zu verzeichnen sind und das 
dem Sächsischen Bahnzollamte auf Erfordern jederzeit unweigerlich vorzulegen ist.
	        
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