Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Das Nordbahnmagazin, das gemeinschaftliche Zollmagazin, die Sächsische und 
Böhmische Vorhalle im Stationsgebäude, endlich die Ein- und Ausgangsthore des Güter— 
und Kohlenbahnhofs am Spreedorfer Communicationswege werden mit geeigneten In— 
schriften versehen, die Grenze des als exterritoriell zu behandelnden Bahnhofstheils 
wird gehörig markirt, endlich der Lauf der vom exterritoriellen Theile des Bahnhofs 
ausgehenden Zollstraßen durch Tafeln bezeichnet werden. 
Abgesehen von den, nach Vorstehendem, dem Verkehre der Bewohner von Georgs- 
walde mit dem Inneren des Oesterreichisch-Ungarischen Staatsgebiets zugestandenen Er- 
leichterungen sind auch für die Streckenzug= und Zwischenauslandsabfertigungen auf 
der ganzen Bahnlinie von Rumburg über Ebersbach, Seifhennersdorf, Warnsdorf, 
Großschönau bis Reichenberg besondere Ausnahmen von den Vorschriften in §§ 54 und 
111 des Vereinszollgesetzes, den Vorbehalten in §§ 70, 111 in fine, des nämlichen 
Gesetzes, 88 41, 44, 45 des Eisenbahnregulativs entsprechend, bewilligt worden. Diese 
Ausnahmen sind in einem speciellen Regulative, was demnächst im Verwaltungswege 
veröffentlicht werden wird, zusammengestellt. 
Im Allgemeinen haben die Nebenzollämter I. Classe Ebersbach und Rumburg bei 
ihrer Dienstausübung nach dem angezogenen Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869, nach 
den zu Ausführung desselben publicirten Regulativen, insbesondere nach dem Begleit- 
scheinregulative und nach dem Regulative über die zollamtliche Behandlung des Güter- 
und Effectentransports auf den Eisenbahnen, nach den Bestimmungen des Handels- 
und Zollvertrags vom 9. März 1868, sowie nach den zu Vollziehung und Erläuterung 
dieses Vertrags erlassenen Vorschriften zu verfahren und zu Beförderung und Erleichter- 
ung des Eisenbahnverkehrs — die summarische Abfertigungsweise — auf Begleit- 
zettel, Ansage-Transport= und Declarationsscheine mit Ersetzung des Colloverschlusses 
durch den Raum-(Wagen= oder Wagenabtheilungs-) Verschluß in Anwendung zu bringen. 
Außerdem wird Folgendes der Beachtung empfohlen: 
1. in Bezug auf den Eingang aus Oesterreich nach Sachsen: 
Die Sächsische Abfertigung des Reisegepäcks findet in der Regel im Bahnhofe 
zu Ebersbach statt (§§ 2 und 19 des Eisenbahnregulativs). Das Gepäck der 
Reisenden, welche, aus dem Inneren Oesterreichs kommend, sofort nach Georgs- 
walde austreten wollen oder deren Reiseziel sonst außerhalb des Zollvereins- 
gebiets liegt (z. B. — nach Vollendung des ganzen Tracts der Südlausitzer 
Staatsbahn — Warnsdorf, Reichenberg 2c.) ist von der Revision befreit und 
nur den vorgedachten, und beziehendlich noch zu verfügenden Controlevorkehr- 
ungen unterworfen. In Rumburg zugehende Reisende können ihr Gepäck, jedoch 
mit Ausschluß des in ihrem Besitze verbleibenden sogenannten Handgepäcks, 
bereits bei dem dortigen Sächsischen Nebenzollamte I. Classe zur Eingangsab-
	        
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