Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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fertigung stellen oder dasselbe im Streckenzuge nach Warnsdorf, Reichenberg 2c. 
abfertigen lassen. Diejenigen Reiseeffecten, welche aus dem Zollvereine kommen 
und durch zwischenliegendes Ausland durchgeführt worden sind, z. B. von Dres- 
den über Bodenbach, von Zittau über Warnsdorf, werden bei Erledigung der 
erhaltenen Zwischenauslandsbezettelung ebenso, wie das in Rumburg abgefertigte 
Gepäck, nach der Ankunft im Bahnhofe Ebersbach sofort in den freien Verkehr 
gesetzt. Später sollen, nach Bedürfniß des Reiseverkehrs, die auf der Böhmischen 
Nordbahn in Ebersbach eingehenden Passagiereffecten auch an anderen, mit den 
hierzu erforderlichen Einrichtungen versehenen Orten des Sächsischen Staats- 
oder des Reichsgebiets abgefertigt werden. 
Reisende, welche die Gepäckrevision anderswo als in Ebersbach oder Rum- 
burg vorgenommen zu sehen wünschen, haben ihr Gepäck zunächst der Begleit- 
scheincontrole zu unterwerfen. 
Sämmtliche Güter, welche bei Ebersbach die Landesgrenze überschreiten sollen, 
müssen schon im Auslande (§ 62 des Vereinszollgesetzes, § 14 des Eisenbahn- 
regulativs), und zwar, je nachdem sie im Sächsischen oder im exterritoriellen 
Theile des Ebersbacher Bahnhofs zur Ausladung kommen sollen, getrennt 
in die Waggons verladen werden. 
Hinsichtlich der bereits in Rumburg abgefertigten — d. h. in Verzollung 
genommenen, oder unter Begleitzettel-Begleitschein= resp. sonstige Bezettelungs- 
controle gesetzten — Waaren tritt im Bahnhofe Ebersbach die sofortige Ablassung 
in den freien Verkehr ein oder es ist nach § 45 des Eisenbahnregulativs zu 
verfahren. 
Bei Ueberschreitung der Landesgrenze darf sich in den Personenwagen nur 
das kleinere, nicht zollpflichtige Handgepäck vorfinden (§ 61 des Vereinszoll- 
gesetzes, § 13 des Eisenbahnregulativs). Zollpflichtige Güter und Effecten, 
welche anderswo, als in den Güter= und Gepäckwagen, ohne Verzollungsnach- 
weis vorhanden sind, werden als Gegenstände einer beabsichtigten Zollhinter- 
ziehung (§ 136, 3, a, b des Vereinszollgesetzes) angesehen und behandelt. 
2. In Bezug auf den Waarenausgang aus Sachsen nach Oesterreich: 
Die zum Austritt über die Sächsisch-Oesterreichische Landesgrenze bei Ebers- 
bach bestimmten, der Zollabfertigung unterliegenden (im Transitverkehre bis zum 
Nachweise des Exports eingangszollpflichtigen, oder in Folge des Ausgangs 
bonificationsfähigen) Güter müssen vor oder bei der Aufgabe zur Bahn der 
vorschriftmäßigen Zollabfertigung unterzogen und mit der amtlichen Bescheinig- 
ung über dieselbe versehen werden. Bevor dieß geschehen, darf die Annahme
	        
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