Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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6. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Beurlaubungen sind 
Seitens der betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos in die Militairpässe der Mann— 
schaften unter näherer Angabe der Urlaubs-Bedingungen einzutragen, z. B. „der N. N. 
erhält hierdurch in Folge Verfügung des Königlichen Kommandos der nien Infanterie- 
Brigade einen fünfjährigen außereuropäischen Urlaub mit Dispensation von den Ueb- 
ungen und von der Gestellung im Falle einer Mobilmachung. Bei der Rückkehr nach 
Europa oder bei der Uebersiedelung in nichteuropäische Küstenländer des Schwarzen 
und Mittelländischen Meeres erlischt dieser Urlaub, und hat sich der N. N. alsdann sofort 
wieder anzumelden. Derselbe bleibt hier in Kontrole (wird überwiesen nach —). 
7. Mannschaften, welche Urlaub nach überseeischen Ländern mit Dispensation von 
der Rückkehr für den Fall einer Mobilmachung erhalten, werden in die Heimaths-Kon- 
trole übernommen resp. überwiesen. (cktr. § 36.) 
§ 21. 
Auswanderung. 
Reservisten und Landwehrmännern, welche auswandern wollen, kann die Erlaubniß 
hierzu in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, ohne Zu- 
stimmung der Militairbehörden Seitens der betreffenden Landes-Polizei-Behörde 
(Regierung) ertheilt werden. 
8 22. 
Mitwirkung der Civil-Behörden bei der Kontrole der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes. 
Zur Unterstützung der Militairbehörden bei der Kontrole der Mannschaften des Be— 
urlaubtenstandes sind die Civilbehörden mit folgenden Instruktionen versehen. 
1. Wenn im reserve= oder landwehrpflichtigen Alter befindliche Individuen an einem 
Orte sich niederlassen, oder wenn sie daselbst ihren bleibenden Aufenthalt nehmen wollen, 
so hat die Behörde, welche die Niederlassung an dem neugewählten Wohnort zu ge- 
nehmigen hat, sich von dem Betreffenden seine Militair-Papiere vorlegen zu lassen und, 
wenn er zum Beurlaubtenstande gehört, sich zu überzeugen, daß er die Aufenthalts- 
Veränderung sowohl bei dem Bezirks-Feldwebel des verlassenen, als auch bei dem des 
neuen Bezirks gemeldet hat. 
Diese Kontrole ist auszuüben: 
in den Städten von der Polizei-Obrigkeit, 
auf dem platten Lande und zwar: 
a) an denjenigen Orten, wo die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz 
hat, von dieser, 
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