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Bei dem Antritte Unserer Regierung haben Wir am heutigen Tage in Gegenwart
der mitunterzeichneten Staatsminister und der Präsidenten der ersten und zweiten
Kammer der Ständeversammlung, gemäß § 138 der Verfassungsurkunde vom 4. Sep-
tember 1831 und § 55 der Urkunde vom 17. November 1834, die durch Anwendung
der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification
der Particularverfassung dieser Provinz betreffend, das Versprechen bei Unserem Fürst-
lichen Worte abgegeben, daß Wir die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem
Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, sowie den Inhalt der zuletzt er-
wähnten Urkunde in allen ihren Bestimmungen während Unserer Regierung beobachten,
aufrecht erhalten und beschützen werden.
Hierüber haben Wir gegenwärtige Urkunde in doppelten Exemplaren ausfertigen
lassen, eigenhändig vollzogen und mit Unserem Hand-Petschafte besiegelt.
Gegeben zu Pillnitz, am 29. October 1873.
Albert.
Richard Freiherr von Friesen.
Georg Friedrich Alfred von Fabrice.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Dr. Karl Friedrich Wilhelm von Gerber.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
MÆ 126. Verordnung,
die Landestrauer für Se. Majestät, weiland König Johann betreffend;
vom 29. October 1873.
i1 Bezugnahme auf die bereits erfolgte Bekanntmachung über das Ableben Sr.
Majestät des Königs Johann und die aus diesem Anlasse auf dem gewöhnlichen Wege
ergehende besondere Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter-
richts werden sämmtliche Obrigkeiten und Kircheninspectionen hierdurch angewiesen,