Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

innerhalb des Bereiches ihrer amtlichen Wirksamkeit dafür Sorge zu tragen, daß die 
durch das Mandat vom 16. April 1831 für den Fall des Ablebens des Königs ge- 
troffenen Bestimmungen über die Landestrauer alsbald in Vollzug gesetzt werden, und 
zwar Allerhöchster Anordnung zu Folge mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebene 
Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbarkeiten im ganzen Lande in der Zeit von 
heute, dem 29. October, bis mit dem 7. November dieses Jahres stattzufinden hat. 
Dresden, am 29. October 1873. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
  
Letzte Absendung: am 1. November 1873.
	        
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