Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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& 128. Verordnung, 
die Verunreinigung des gestoßenen Zuckers durch Blei betreffend; 
vom 23. October 1873. 
Des Ministerium des Innern hat in Erfahrung gebracht, daß ein Theil der Kaufleute 
sich bei dem Stoßen oder sonstigen Zerkleinern von Rohzucker bleierner Unterlagen 
zu bedienen pflegt, und daß der auf diese Weise durch abgelöste Bleitheilchen verunreinigte, 
sogenannte Abfallzucker theils dem gemahlenen Zucker beigemischt, theils zur Fabrikation 
von Zuckerwerk verwendet wird. Da nun der Genuß solchen bleihaltigen Zuckers die 
menschliche Gesundheit gefährdet und in Wirklichkeit schon Erkrankungen veranlaßt hat, 
so wird andurch der Gebrauch von Unterlagen aus Blei oder bleihaltigem Metalle zu 
gedachtem Zwecke unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 50 Thlr. oder entsprechender 
Haft hiermit verboten. Die Medicinalpolizeibehörden haben darauf zu achten, daß 
diesem Verbote gehörig nachgegangen werde, und sind etwaige Uebertretungen desselben 
gebührend zu ahnden. 
Dresden, den 23. October 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Jochim 
  
& 129. Bekanntmachung, 
dem Sparvereine zu Auerbach bewilligte Stempelbefreiungen betreffend; 
vom 25. October 1873. 
Des Finanzministerium hat dem Sparvereine zu Auerbach, nachdem derselbe der im 
dritten Absatze der Verordnung, die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Spar- 
und Vorschuß= oder Creditvereine betreffend, vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) angegebenen Voraussetzung ent- 
sprochen hat, die in der die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen be- 
treffenden Verordnung vom 4. November 1862 (Seite 626 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1862) den Sparcassen ertheilten Befreiungen von der 
Stempelabgabe ebenfalls bewilligt. 
Dresden, am 25. October 1873. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach.
	        
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