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Gesetz= und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1873.
138. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1874 betreffend;
vom 29. November 1873.
Wa, Albert, von GO TTS Gnaden König von Sachsen
2c. 1. 2c.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1874 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen
hierdurch, wie folgt:
§# 1. Im Jahre 1874 sind bis zum Eintritte des für die Finanzperiode 1872 zu
erlassenden Finanzgesetzes den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
o) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
) die Stempelsteuer.
§6 2. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
6a3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1873 budgetmäßig zugetheilten übrigen
Einnahmequellen noch für das Jahr 1874 zugewiesen.
1878. 83