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Der Zusendung einer Abschrift des Urtheils oder der Urtheilsformel an das Land—
wehr-Bezirks-Kommando bedarf es nicht. Wenn dieselbe jedoch verlangt wird, so hat
der Staats= resp. Polizei-Anwalt solche fertigen zu lassen, zu beglaubigen und der
requirirenden Behörde zu übersenden.
6. Die Musterungs-Behörden in den Seehäfen sind angewiesen, an Mannschaften
des Beurlaubtenstandes Pässe zu Seereisen erst nach geführtem Nachweise über die er-
folgte Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel, an Mannschaften aber, welche zur Disposition
ihrer Truppentheile beurlaubt sind, derartige Pässe überhaupt nicht zu ertheilen. Diese
Bestimmungen sind von den Musterungs-Behörden sowohl bei Ausfertigung der See-
fahrtsbücher, als auch bei den Anmusterungen zu beachten, und haben dieselben bei Auf-
nahme der Heuerverträge dafür Sorge zu tragen, daß Individuen, welche dem Be-
urlaubtenstande der Landarmee oder der Marine (vergl. § 61) angehören, nicht
Verpflichtungen eingehen, welche mit den in ihren Militair-Papieren enthaltenen Weis-
ungen im Widerspruch stehen.
Vierter Abschnitt.
Dienstverhältnisse der zur Disposition der Truppentheile beurlaubten und der
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, sowie der
Ersatz-Reservisten erster Klasse.
8 23.
Von den zur Disposition der Truppentheile beurlaubten
Mannschaften. «
1. Die Mannschaften, welche auf Grund der bezüglichen Bestimmungen vor be—
endeter Dienstzeit im stehenden Heere von den Truppentheilen zur Disposition beurlaubt
werden, gehören zur Friedensstärke der letzteren, und können von denselben zur Deckung
etwa eintretender Manquements, bei der reitenden Artillerie in der Zeit vom 1. Februar
bis 1. August, bei den übrigen Truppengattungen vom 1. April bis 1. August jeden
Jahres zum Dienst wieder eingezogen werden.
2. Dieselben erhalten bei ihrer Beurlaubung einen Militairpaß nach Schema 1
und ein Führungs-Attest nach Schema 2. Die Ueberweisung an die betreffenden Land—
wehr-Bezirks-Kommandos erfolgt durch National nach Schema 3.
3. Während der Dauer der Beurlaubung gehören die Betreffenden zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes, haben, soweit nachstehends nicht anders bestimmt ist,
dieselben Rechte und Pflichten, auch denselben Gerichtsstand, wie diese, und treten in
die Kontrole der Landwehr-Behörden.