Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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13. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in wel- 
chen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungswohn- 
sitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge- 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
14. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlasse- 
nen Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps be- 
stehenden, oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
Insbesondere hat die Gesellschaft bezüglich der Anstellung der mit Civilversorgungs- 
oder Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militärs die für die Königlich Saächsische 
Staatseisenbahnverwaltung getroffenen und publicirten Bestimmungen auch für das An- 
stellungsbereich der Sächsischen Strecke der Freiberg-Brüxer Bahn ebenso wie für ihre 
übrigen bereits concessionirten Linien als bindend anzuerkennen. 
*15. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
#16. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidiguug veranlaßt werden, kann die Ge- 
sellschaft vom Staate, beziehungsweise vom Deutschen Reiche, einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
* 17. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet, · 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber— 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post— 
wagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Ka—
	        
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