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tegorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des—
fallfiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés
nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost,
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche
Beförderung von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt
werden.
c) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post-
wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (adb)
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent-
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise
herzugeben.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine wei-
tere als die ad e vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport-
vergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere
Vereinbarung getroffen wird.
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent-
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf
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