Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
& 18. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat die Gesellschaft die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen 
Armeebedürfnissen nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen zu bewirken, 
bez. geschehen zu lassen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für die 
Staatseisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später festgestellt werden 
mögen. 
Diese Verpflichtung hat die Gesellschaft auch für ihre älteren, bereits concessionirten 
Linien zu übernehmen. 
19. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesell- 
schaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des 
Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später 
für dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
§ 20. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit sein. 
§21. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, von 
demselben Zeitpunkte ab, zu welchem nach § 22 der mit Decret vom 16. Januar 1866 
veröffentlichten Concessionsbedingungen für die Borsdorf-Döbeln-Meißener Bahn das 
Ankaufsrecht der Staatsregierung rücksichtlich des eben daselbst bezeichneten Liniencom- 
plexes der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie in Wirksamkeit tritt, das Eigenthum 
der Sächsischen Strecke der Freiberg-Brüxer Bahn — gleichviel ob für sich allein oder 
zugleich mit den übrigen Linien — gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des 
auf Grund der Rechnungen ermittelten Reinertrags, welchen der Betrieb dieser Bahn 
(d. h. der Sächsischen Strecke der Freiberg-Brüxer Bahn) innerhalb der letzten fünf 
Jahre durchschnittlich ergeben hat, zu erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschlusse an, welcher der An- 
kündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten fünf 
Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberücksichtigt, 
es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags hat das Directorium der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahncompagnie mindestens vom Jahre 1894 ab gesonderte Rechnung 
über den Betrieb der Sächsischen Strecke der Freiberg-Brüxer Linie zu führen. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grundstücken rc., 
ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen baaren 
Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über, wogegen 
dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung übernimmt.
	        
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