Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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4. Das Umherreisen, resp. Wandern im Inland, sowie das Verziehen in's Aus- 
land ist den zur Disposition Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu 
gestatten. Die mit einem Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen 
dieselben zwar — selbstredend nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel 
— unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsort sofort wieder anzumelden. 
Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentheil unverzüglich zur Wieder- 
einziehung namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit, unter Berück- 
sichtigung der Etatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann. 
Die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande behufs Auswanderung kann den 
zur Disposition Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen 
find. 
5. Wenn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr-Bataillons- 
Bezirk verzieht, so ist die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks- 
Kommandos möglichst zu beschleunigen, und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile 
Mittheilung zu machen. 
6. Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit 
stellen die Truppentheile die Einberufungs-Ordres aus und senden diese direkt an die 
Landwehr-Bezirks-Kommandos, in deren Bezirk sich die qu. Mannschaften aufhalten. 
Sind dieselben inzwischen etwa verzogen, so sind die Ordres von letzterem direkt an das 
Kommando des betreffenden Landwehr-Bezirks unter Benachrichtigung des Truppen- 
theils nachzusenden. 
7. Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppen- 
theile durch Rücksendung der Nationale in Kenntniß zu setzen und haben ihrerseits dem 
Landwehr-Bezirks-Kommando nur noch in dem Falle eine weitere Benachrichtigung zu- 
kommen zu lassen, wenn der Beorderte an dem bestimmten Termine sich nicht gestellt 
haben sollte. 
8. Wenn zur Disposition beurlaubte Mannschaften sterben, von den Landwehr- 
Bezirks-Kommandos disziplinarisch bestraft werden oder in gerichtliche Untersuchung 
kommen, so hat das Landwehr-Bezirks-Kommando hiervon dem Truppentheil Kenntniß 
zu geben. 
9. Treten zur Disposition beurlaubte Mannschaften während der Zeit ihrer Be- 
urlaubung zur Reserve über, so werden sie nur in der Stammliste des Truppentheils 
gelöscht; einer weiteren Benachrichtigung der Landwehr-Bezirks-Kommandos bedarf 
es nicht. 
10. Werden Truppentheile durch Einziehung von Reserven augmentirt, so sind die 
von ihnen zur Disposition beurlaubten Mannschaften, welche sich innerhalb des Korps- 
Bezirks aufhalten, aus welchem die fraglichen Truppentheile Komplettirungs-Mann-
	        
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