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4. Das Umherreisen, resp. Wandern im Inland, sowie das Verziehen in's Aus-
land ist den zur Disposition Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu
gestatten. Die mit einem Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen
dieselben zwar — selbstredend nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel
— unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsort sofort wieder anzumelden.
Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentheil unverzüglich zur Wieder-
einziehung namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit, unter Berück-
sichtigung der Etatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann.
Die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande behufs Auswanderung kann den
zur Disposition Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen
find.
5. Wenn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr-Bataillons-
Bezirk verzieht, so ist die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks-
Kommandos möglichst zu beschleunigen, und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile
Mittheilung zu machen.
6. Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit
stellen die Truppentheile die Einberufungs-Ordres aus und senden diese direkt an die
Landwehr-Bezirks-Kommandos, in deren Bezirk sich die qu. Mannschaften aufhalten.
Sind dieselben inzwischen etwa verzogen, so sind die Ordres von letzterem direkt an das
Kommando des betreffenden Landwehr-Bezirks unter Benachrichtigung des Truppen-
theils nachzusenden.
7. Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppen-
theile durch Rücksendung der Nationale in Kenntniß zu setzen und haben ihrerseits dem
Landwehr-Bezirks-Kommando nur noch in dem Falle eine weitere Benachrichtigung zu-
kommen zu lassen, wenn der Beorderte an dem bestimmten Termine sich nicht gestellt
haben sollte.
8. Wenn zur Disposition beurlaubte Mannschaften sterben, von den Landwehr-
Bezirks-Kommandos disziplinarisch bestraft werden oder in gerichtliche Untersuchung
kommen, so hat das Landwehr-Bezirks-Kommando hiervon dem Truppentheil Kenntniß
zu geben.
9. Treten zur Disposition beurlaubte Mannschaften während der Zeit ihrer Be-
urlaubung zur Reserve über, so werden sie nur in der Stammliste des Truppentheils
gelöscht; einer weiteren Benachrichtigung der Landwehr-Bezirks-Kommandos bedarf
es nicht.
10. Werden Truppentheile durch Einziehung von Reserven augmentirt, so sind die
von ihnen zur Disposition beurlaubten Mannschaften, welche sich innerhalb des Korps-
Bezirks aufhalten, aus welchem die fraglichen Truppentheile Komplettirungs-Mann-