Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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„Gesuche um Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß 
häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind vor Beginn des jährlichen 
Kreisersatzgeschäfts bei dem betreffenden Stadtrathe beziehendlich Gemeinde— 
rathe anzubringen. Die Entscheidungen erfolgen durch die Vorsitzenden der 
Kreisersatzkommissionen. Sie behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem 
nächsten Kreisersatzgeschäfte, und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im 
Bedarfsfalle zu erneuern. 
Schließlich wird den Ersatzbehörden die genaue Befolgung der Vorschrift 
im § 48 der Militärersatzinstruction (Seite 566 fg., Abth. I des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1868) anempfohlen, demgemäß die Ueberweisung 
zur Ersatzreserve erster Klasse der in Folge von Reklamationen vom Militärdienst 
im Frieden Befreiten nur dann zulässig ist, wenn deren häusliche Verhältnisse, 
für den Fall eines Krieges, eine Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen 
lassen. 
Dresden, am 18. December 1873. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
148. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Mosel an 
der Dresden-Hofer Staatseisenbahn und Einrichtung einer Güterstation daselbst 
betreffend; 
vom 16. December 1873. 
D. der gesteigerte Verkehr bei der Haltestelle Mosel an der Dresden-Hofer Staats- 
eisenbahn eine bedeutende Erweiterung der Betriebsanlagen und die Einrichtung einer 
Güterstation daselbst nöthig macht, so wird behufs der Erwerbung des dazu erforder- 
lichen Areals mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
§# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
1873. 87
	        
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