Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Post- 
anstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden. 
3. Der § 5, „Erfordernisse eines Begleitbriefes“ betreffend, fällt fort. 
4. Der § 6 erhält folgende Fassung: 
I. Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zu= Mehrere 
gleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. Fan uner 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Adresse, so muß auf der- 
selben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
5. Im § 7, „Bezeichnung“ betreffend, erhält der Absatz I folgende Fassung: 
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der 
Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt 
werdem kann. 
6. Im 8 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz l folgende Fassung: 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei 
Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als 
auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht werden. 
7. Im § 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der letzte Satz im Absatz l folgende 
Fassung: 
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden. 
8. Im § 17, „Recommandirte Sendungen“ betreffend, erhält Absatz Il folgende 
Fassung: 
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne Werth- 
angabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in diesem Falle 
von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt"“ versehen werden; bei Packeten 
ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete 
angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf die Garantie er- 
streckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Be- 
gleitadresse. 
9. Im § 20, die „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz III folgende 
Fassung: 
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den 
Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß br .. . .. % 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vor- 
schußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in 
Gulden stattsinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder Gulden- 
summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
88“
	        
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