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VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das
Franco bei Rückgabe des Couverts bz. der Begleitadresse erstattet.
16. Im § 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der
Bestellung 2c.“ betreffend, erhalten die Punkte 5 und 6 im Absatz 1 folgende
Fassung:
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werth-
angabe und über recommandirte Packete.
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz II folgende Fassung:
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete und ferner die
Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Post-
anweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse,
von der Post abgeholt werden.
18. Im § 35, „An wen die Bestellung geschehen muß" betreffend, erhält der erste
Satz im Absatz lll folgende Fassung:
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 33 Absatz I.) bz. der Packete selbst
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen An-
gehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben.
19. In demselben Paragraphen im Absatz 1V tritt hinter „4) Ablieferungsscheine 2c.“
als 5) hinzu:
5) Post-Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit Werth-
angabe (8 33 Absatz I.
20. In demselben Paragraphen erhält Absatz V folgende Fassung:
V. Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß
geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ab-
lieserungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung
zu unterschreiben.
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII folgenden Zusatz:
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder
Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht gestattet werden
kann.