Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das 
Franco bei Rückgabe des Couverts bz. der Begleitadresse erstattet. 
16. Im § 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der 
Bestellung 2c.“ betreffend, erhalten die Punkte 5 und 6 im Absatz 1 folgende 
Fassung: 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werth- 
angabe und über recommandirte Packete. 
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz II folgende Fassung: 
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete und ferner die 
Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Post- 
anweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, 
von der Post abgeholt werden. 
18. Im § 35, „An wen die Bestellung geschehen muß" betreffend, erhält der erste 
Satz im Absatz lll folgende Fassung: 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der 
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 33 Absatz I.) bz. der Packete selbst 
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen An- 
gehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben. 
19. In demselben Paragraphen im Absatz 1V tritt hinter „4) Ablieferungsscheine 2c.“ 
als 5) hinzu: 
5) Post-Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit Werth- 
angabe (8 33 Absatz I. 
20. In demselben Paragraphen erhält Absatz V folgende Fassung: 
V. Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß 
geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ab- 
lieserungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung 
zu unterschreiben. 
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII folgenden Zusatz: 
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen 
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht gestattet werden 
kann.
	        
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