— 580 —
22. Im § 37, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 2c.“ be-
treffend, erhalten die Absätze III und V folgende Fassung:
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe,
oder von recommandirten Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von
baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung
a) die gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit Werthangabe
und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,
I) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
V. Bei recommandirten Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten Packeten, sowie bei
Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse, bz. der etwaige Ablieferungs-
schein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Post-
anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
23. In § 38 erhalten das Marginal sowie die Absätze I bis III folgende Fassung:
Aushändigung I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten
ver Seungen nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post-
Theerinr anstalt an Denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete ge-
der Begleit= hörige Begleitadresse zurückgiebt.
ueen II. Recommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post-
scheine, sowie anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der
Auszahlung Post erfolgt, an Denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen
baarer Betrüge, des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Postpacket-
adresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzu-
gefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung
der Legitimation Desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt,
liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches
nicht ob.
24. Im § 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte"“
betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz l folgende Fassung:
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit
„Poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
25. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze II und IV folgende Fassung:
II. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung des-