Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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halb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte 
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden 
ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Ab- 
sender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren 
Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden- 
falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Begleitadresse zu vermerken. 
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI in Wegfall. 
27. Im § 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ 
betreffend, erhält der Absatz [V folgende Fassung: 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme oder läßt 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können die 
Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungscasse verkauft werden. 
28. Im § 42, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ betreffend, 
erhalten die Absätze III und VIII folgende Fassung: 
III. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so 
wird das tarifmäßige Ergänzungsporto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann 
in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete herrührt, die 
Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft 
macht und bz. das Couvert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der 
fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehen- 
dem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren 
verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. 
Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
portopflichtiger Sendungen, die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurück- 
zugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten die Post- 
anstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren. 
29. Im § 44, die „Estafettenbeförderung“ betreffend, erhält der Absatz XIV folgende 
Fassung: 
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometern erfolgt die Berechnung 
der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra- 
posten 2c. nach Orten unter fünfzehn Kilometern im § 59 vorgeschrieben sind. 
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV folgende Fassung: 
XV. Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rück-
	        
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