Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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beförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so 
ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner 
Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine 
Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. 
31. In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter 8) und der zu dem- 
selben gehörige Absatz XIX, die „Berechnung der Bruchmeilen und der Bruch- 
pfennige" betreffend, in Wegfall. 
32. Im § 48, die „Grundsätze der Personengeld-Erhebung“ betreffend, erhält der 
Absatz 1 folgende Fassung: 
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
Anwendung des für den Cours pro Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze. 
33. In demselben Paragraphen erhält der Absatz IV folgende Fassung: 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, 
gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Per- 
sonengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, als Minimum jedoch der 
Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung. 
34. Im § 53, das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ betreffend, erhält 
der Absatz II folgende Fassung: 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht- 
porto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche 
der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den 
überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer ½ Sgr., als Minimum 274 Sgr.; 
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr. 
35. Im 859, die „Zahlungssätze bei Extrapost= und Courierbeförderungen" betreffend. 
erhalten die Absätze I und II folgende Fassung: 
I. An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfere 2 Sgr., 
für ein Courierpferd 273 - 
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
pro Kilometer 1 Sgr. 
36. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze XIV, XV, XVI, XVIII und 
XXVII folgende Fassung:
	        
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