Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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XXXIII. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte 
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte 
entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung 
der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden 
39. In demselben Paragraphen erhält das Marginal unter p) und der dazu gehö- 
rige Absatz XXXIV folgende Fassung: 
p) Umrechnung XXXIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den Ge- 
in die landes= bieten mit anderer, als der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten die Vorschriften 
übliche Münz- 
währung. im § 44, Absatz XAl. 
40. Im § 63 erhält der erste Satz im Absatz [V folgende Fassung: 
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. 
In der Anlage zu § 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der Tarifbestimm- 
ungen, treten folgende Aenderungen ein: 
41. Im § VII erhält der zweite Satz, das Porto für Vorschußsendungen betreffend, 
folgende Fassung: 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unter- 
schied des Gewichts: 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 2 Sgr. bz. 7 Kr., 
auf alle weiteren Entfernunen 4 . 14 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. bz. 
3 Kr. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag 
nanicht statt. 
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet. 
42. Im § XlII erhält der Absatz unter lb., das Expreßbestellgeld nach dem Land- 
bestellbezirke betreffend. folgende Fassung: 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Send- 
ung pro Kilometer 1 Sgr. bz. 34 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. 
bz. 14 Kr. für jede Bestellung. 
Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrags sich etwa erge- 
benden Bruchkreuzer sind auf volle Kreuzer abzurunden. 
43. Im § XIV, die „Nachsendung" betreffend, erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für 
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Versicherungs-
	        
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