Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8. 47. Haben beim Tode eines Fideikommißbesitzers die für seine Wittwe und Kinder angesammelten Unterhaltskapitalien die jeweilige Höhe des Dotationsfondes nicht erreicht, so erhalten diese Unterhaltsberechtigten die Zinsen des Reservefonds, soweit letztere nicht zu dem in §. 43 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Zwecke benöthigt sind, insolange, bis hiedurch das Unterhaltskapital für sie zusammen den Betrag des jeweiligen Dotationsfonds erreicht, auf keinen Fall aber länger als bis zum Eintritt des nächsten Besitzwechsels im Fideikommisse. Tit. V. Verwaltung des Fideikommisses, Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers. S. 48. Der Fideikommißbesitzer hal das Fideikommißvermögen als sorgsamer Hausvater zu verwalten. 8. 49. Jeder Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, die von seinen Vorgäugern den Bestimmungen gegenwärtigen Staltuts zuwider veräußerten Fideikommißbestandtheile von Dritten zu bindiciren. 8. 60. Für die Bewirthschaftung der Waldungen soll ein Forstwirthschaftsplan augefertigt und letzterer genau eingehalten werden. 8. 51. Was die zum Fideikommisse und beziehungsweise zur Familienstiftung gehörigen Kapitalien anlangt, so sind dieselben in Hypotheken oder Werthpapieren mit pupillarischer Sicherheit anzulegen und die Titel hiefür bei der kgl. Bank in Nürnberg zu verwahren. Dieselbe hat die Renten und Zinsen hieraus nach Maßgabe der in Tit. IV getroffenen Bestimmungen zu verwenden und bei Anlage von Kapitalien die Wünsche des Fideikommißbesitzers insoweit zu berücksichtigen, als sie ihr mit Rücksicht auf unbedingte Sicherheit der Kapitalsanlage vereinbar erscheinen.