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8. 47.
Haben beim Tode eines Fideikommißbesitzers die für seine Wittwe und Kinder angesammelten
Unterhaltskapitalien die jeweilige Höhe des Dotationsfondes nicht erreicht, so
erhalten diese Unterhaltsberechtigten die Zinsen des Reservefonds, soweit letztere nicht zu
dem in §. 43 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Zwecke benöthigt sind, insolange, bis hiedurch
das Unterhaltskapital für sie zusammen den Betrag des jeweiligen Dotationsfonds erreicht,
auf keinen Fall aber länger als bis zum Eintritt des nächsten Besitzwechsels im Fideikommisse.
Tit. V. Verwaltung des Fideikommisses, Rechte und Pflichten des
Fideikommißbesitzers.
S. 48.
Der Fideikommißbesitzer hal das Fideikommißvermögen als sorgsamer Hausvater
zu verwalten.
8. 49.
Jeder Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, die von seinen Vorgäugern den Bestimmungen
gegenwärtigen Staltuts zuwider veräußerten Fideikommißbestandtheile von Dritten
zu bindiciren.
8. 60.
Für die Bewirthschaftung der Waldungen soll ein Forstwirthschaftsplan augefertigt
und letzterer genau eingehalten werden.
8. 51.
Was die zum Fideikommisse und beziehungsweise zur Familienstiftung gehörigen
Kapitalien anlangt, so sind dieselben in Hypotheken oder Werthpapieren mit pupillarischer
Sicherheit anzulegen und die Titel hiefür bei der kgl. Bank in Nürnberg zu verwahren.
Dieselbe hat die Renten und Zinsen hieraus nach Maßgabe der in Tit. IV getroffenen
Bestimmungen zu verwenden und bei Anlage von Kapitalien die Wünsche des Fideikommißbesitzers
insoweit zu berücksichtigen, als sie ihr mit Rücksicht auf unbedingte Sicherheit der
Kapitalsanlage vereinbar erscheinen.