Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

). bei einer längeren als zweijährigen Freiheitsstrafe erst nach Ablauf eines der 
halben Strafzeit gleichkommenden Zeitabschnitts seit Verbüßung der Strafe 
nachgesucht werden. 
Ist kriegsrechtlich erkannt, so ist bei Berechnung der Frist zur Anbringung 
der Rehabilitirungs-Anträge diejenige Freiheitsstrafe maßgebend, auf welche 
die Bestätigungs-Ordre lautet. 
b) Die zweite Rehabilitirung darf nie vor dem Ablauf zweier Jahre nach verbüßter 
Strafe nachgesucht werden, unter Beobachtung der sonstigen ad a. gegebenen 
Bestimmungen. 
Z) Die dritte Rehabilitirung darf überhaupt nur ausnahmsweise unter ganz be- 
sonders dringenden Umständen und keinenfalls vor dem Ablauf dreier Jahre 
nach verbüßter Strafe beantragt werden. 
4. Rehabilitirungs-Vorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes wer- 
den von den Landwehr-Bezirks-Kommandos event. mit den Gesuchslisten im März, 
.5. Juni, September und Dezember an die vorgesetzten Brigade-Kommandos nach Schemabß 
nin eingereicht. 
Den Vorschlägen ist beizufügen: 
a) ein Attest der Kommunal= resp. Polizei-Behörde, daß der zu Rehabilitirende 
die Achtung und das Vertrauen seiner Mitbürger sich vollständig wieder er- 
worben hat; 
b) ein Protokoll darüber, daß die Kameraden des betreffenden Landwehr-Kompagnie-= 
resp. Kontrol-Bezirks die Rehabilitirung befürworten. Dieses Protokoll ist 
bei Gelegenheit der Kontrol-Versammlungen oder Uebungen aufzunehmen und 
von dem Kompagnieführer (resp. dessen Stellvertreter), dem Bezirks-Feldwebel, 
2 Unteroffizieren und 2 Reservisten oder Wehrleuten zu unterzeichnen; 
Zo) ein Attest über die dienstliche Führung des Betreffenden, von dem Bezirks-Kom- 
mando ausgestellt. 
5. Mit der Rückversetzung in die erste Klasse des Soldatenstandes ist in dem Falle 
ad 1 auch die verlorene Befugniß wiederhergestellt, das National-Militair-Abzeichen, 
das Landwehrkreuz und die Nationalkokarde, sowie die diesseitigen und fremden Kriegs- 
denkmünzen und Dienstauszeichnungen anzulegen. Anträge auf Wiederverleihung von 
Orden und diesen gleichstehenden Ehrenzeichen sind unstatthaft. 
6. Individuen, welche mit der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte auf Zeit bestraft waren, können Kriegsdenkmünzen und Dienstauszeichnungen nur 
nach hierzu eingeholter Allerhöchster Genehmigung wieder anlegen.
	        
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