Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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für das Düppeler Sturm-Kreuz für Nicht-Kombattanten am Bande 
für die Reserve-Truppen ... . . . . . ... . Sf. KX. W. C. Z. 
-Alsen--Krezz 4. K. 
= . Alsen-Kreuz für Nicht- Kombattant 4. K. W. C. 
-.Allsen-Kreuz am Bande für die Reserve-Truppen (. K. Ie. 
-Erinnerungs-Kreuz pro 1668688 . ... E. K 66. 
desgleichen mit der Inschrift: „Königgrätzt### K. K. 66. K. 
desgleichen mit der Inschrift: „Main-Armeeee" . X. 66. Ml. 4. 
Erinnerungs-Kreuz für Nicht-Kombattanten pro 1866 F. K. W C. 66. 
Meccklenburgische Militair-Verdienst-Kreez M. M. . 
Oesterreichische goldene Verdienst-Kreuz. . .. . . ... O. c. F. K. 
— bie Oesterreichische goldene Tapferkeits-Medaille 0. 9. 7. M. 
# 
Oesterreichische Tapferkeits-Medaille 1. und 2. Klasse 0. 7. 7. J. u. 2. 
Notizen, welche in einer Liste aufzunehmen sind, müssen gleichzeitig in alle übrigen 
Listen, sowie in die Ueberweisungs-Nationale eingetragen werden. 
3. Ein wesentliches Erforderniß aller Listen ist die Uebersichtlichkeit, für deren Auf- 
rechterhaltung besonders der Gesichtspunkt maßgebend ist, daß bei eintretender Mobil- 
machung die Designirung der zu beordernden Mannschaften und die Ausschreibung 
der Einberufungs-Ordres 2c. schnell und sicher bewirkt werden kann. 
4. Dadurch, daß die Stamm -Listen bei den Bezirks-Kommandos und den Kom- 
pagnien übereinstimmend geführt werden, und daß die Bezirks-Feldwebel jede Ein- 
tragung in ihre Listen dem Bezirks-Kommando melden müssen, wird letzteres in Stand 
gesetzt, eine fortgesetzte Kontrole über die Listenführung bei den Kompagnien auszuüben. 
Außerdem aber ist jeder Bezirks-Feldwebel mit seinen Listen alljährlich einmal in 
das Bataillons-Stabsquartier zu beordern, um letztere genau mit denen des Bezirks- 
Kommandos zu vergleichen. Die Infanterie-Brigade-Kommandos sind ermächtigt, 
wenn sich in einzelnen Fällen das Bedürfniß hierzu herausstellt, selbst eine mehrmalige 
Beorderung der Bezirks-Feldwebel mit ihren Listen in das Bataillons-Stabsquartier 
anzuordnen. 
Alle Bezirks-Kommandos und Feldwebel haben Verzeichnisse der vorhandenen 
Reglements, Akten und Listen zu führen. Zur Reponirung der letzteren bedarf es der 
Genehmigung des Bezirks-Kommandeurs, zur Vernichtung derselben der höheren Ge- 
nehmigung. 
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure sind verpflichtet, bei Gelegenheit ihrer 
Rundreisen von der Einrichtung des Geschäftsganges und des Listenwesens in den 
Büreaus der Landwehr-Bezirks-Kommandos und, wenn sie, namentlich beim Departe- 
ments-Ersatz-Geschäft, in die Kompagnie-Stations-Orte kommen, auch bei den Bezirks-
	        
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