Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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6. Die Stammlisten werden jede für sich durchlaufend nummerirt, dergestalt, daß 
jedes National, bevor es ausgefüllt wird, seine Nummer hat. 
7. Die Bestimmung darüber, welche Unterabtheilungen jede Liste erhalten soll, 
bleibt den Bezirks-Kommandos überlassen. Es müssen jedoch die einzelnen Truppen- 
gattungen, Kategorien rc. so von einander getrennt gehalten werden, daß bei jeder be- 
fohlenen Einziehung von Mannschaften die Designirung der zu Beordernden und die 
Ausschreibung der Einberufungs-Ordres schnell und mit vollständiger Sicherheit den be- 
treffenden Bestimmungen entsprechend erfolgen kann. 
8. Jede Stammliste erhält ein Inhalts-Verzeichniß, aus welchem die Unterabtheil- 
ungen, sowie die für dieselben bestimmten Nummern und Seiten der Stammliste er- 
sichtlich sind. 
9. Jeder Stammliste wird ein Straf-Verzeichniß nach Schema 7 als Anhang bei- 
geheftet, in welches die in dem Ueberweisungs-National angegebenen, sowie ferner die 
im Reserve= resp. Landwehr-Verhältniß verbüßten militairischen und civilgerichtlichen 
Strafen der in der Stammliste verzeichneten Mannschaften eingetragen werden. In 
der betreffenden Rubrik der Stammliste wird event. nur durch Nummern auf das 
Straf-Verzeichniß hingewiesen. 6 
10. Außer den ad 1 vorgeschriebenen Stammlisten werden folgende Listen von 
den Landwehr-Bezirks-Kommandos und Kompagnienfübereinstimmend, und zwar gleich- 
falls nach Schema 6 geführt: 
a) eine Liste der in die Heimaths-Kontrole zu übernehmenden Mannschaften (ckr. 
8 36) 
b) eine Liste der zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften. 
(S. 8 23.) 
11. Als Stammlisten für die Ersatz-Reserve erster Klasse werden die jährlichen 
Aushebungslisten C. benutzt, von denen zu diesem Zwecke die Landwehr-Kompagnien 
Abschrift erhalten. 
12. Die Kompagnien führen außer diesen Listen noch ortschaftsweise resp. nach 
Kontrol-Bezirken angelegte Verleselisten nach näherer Bestimmung des § 47 für die Mann- 
schaften aller Waffen und Jahrgänge, welche zum Verlesen 2c. der Mannschaften bei den 
Kontrol-Versammlungen, sowie als Hülfsmittel zum Nachsuchen derselben in den Stamm- 
listen dienen. 
13. Die Anlegung anderer Hülfslisten für besondere Kategorien, z. B. Offizier- 
Kandidaten, Krankenträger, Büchsenmacher, Beschlagschmiede, Zuschneider 2c., um das 
Aufsuchen dieser Mannschaften in den Listen behufs Beorderung zu erleichtern, wird 
anheimgestellt.
	        
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