Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

14. Listen der wegen Felddienstunfähigkeit vorzeitig hinter den letzten Jahrgang 
der Landwehr versetzten, sowie der wegen häuslicher Verhältnisse zeitweise zurückgestell- 
ten Mannschaften und der als unabkömmlich anerkannten Beamten. (cekr. die 88 38, 
39 und 40.) 
15. Bei jedem Bezirks-Kommando und bei jeder Landwehr-Kompagnie wird eine S S 
Ab- und Zugangs-Kontrole nach Schema 8 resp. 9 geführt. — — 
§ 33. 
Von den Ueberweisungs-Nationalen. 
1. Die Ueberweisungs-Nationale, welche bei Entlassung der Mannschaften von den 
Truppentheilen ausgefertigt werden, dienen zur Ueberweisung der Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes beim Verziehen und bei Einberufungen während des ganzen Reserve- 
und Landwehr-Verhältnisses. 
2. Die bei allen Ueberweisungen erforderliche Korrespondenz wird in der Regel 
durch Ausfüllung der betreffenden Rubriken des Korrespondenz-Schemas in dem Natio- 
nale geführt, wie dies im Schema 3 angedeutet ist. Hierbei sind alle den Sinn nicht 
verdunkelnde Abkürzungen zulässig und für die Namens-Unterschriften genügen deutliche 
Chiffres. 
3. Die Nationale werden von den Landwehr-Kompagnien jahrgangsweise, nach 
den Nummern der Stammliste geordnet, aufbewahrt und kurrent erhalten. (Ckr. § 31 
ad 2.) 
4. Sollte ein National in Folge häufigen Versendens 2c. bei einem Landwehr- 
Bezirks-Kommando in defektem Zustande eingehen, so fertigt letzteres beglaubigte Ab- 
schrift desselben zur weiteren Ueberweisung und kassirt das Original. 
8 34. 
Zugang der Mannschaften. 
1. Wenn ein Ueberweisungs-National beim Bezirks-Kommando eingeht, so wird 
das Entsprechende in die Zugangs-Kontrole eingetragen und das National der betreffen- 
den Kompagnie übersandt. 
2. Die Kompagnie vermerkt die Ueberweisung gleichfalls in ihrer Zugangs-Kon- 
trole. 
3. Sobald sich der Ueberwiesene bei der Kompagnie mündlich oder schriftlich an- 
meldet, wird Datum der Meldung und Aufenthaltsort in seinem Militairpaß, in der 
Zugangs-Kontrole und in dem Ueberweisungs-National notirt; demnächst trägt die 
Kompagnie ihn in die Stammliste und in die Verleseliste ein, vermerkt die Nummer der 
Stammliste in dem National, sowie in den übrigen Listen und sendet das National so- 
1873. 6
	        
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