Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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gleich an das Landwehr-Bezirks-Kommando zurück. Von diesem wird geprüft, ob die 
Eintragung in die Stammliste richtig erfolgt ist; wird dies anerkannt, so nimmt das 
Landwehr-Bezirks-Kommando den Mann unter der gleichen Nummer in seine Stamm- 
liste auf und stellt der Kompagnie das National behufs Aufbewahrung wieder zu. 
4. Hat sich ein Mann, dessen Ueberweisungs-National eingegangen ist, innerhalb 
der vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen (event. 4 Wochen, ckfr. & 7 ad 6) bei der 
Kompagnie nicht angemeldet, so geht das National mit entsprechendem Vermerk an das 
Landwehr-Bezirks-Kommando zurück. Dieses notirt den Betreffenden zur eventuellen 
Bestrafung, zieht, wenn das National von einem Truppentheil eingegangen war, bei 
diesem Erkundigungen ein und stellt, wenn diese Erkundigungen resultatlos waren, das 
National demnächst der Kompagnie zur Ermittelung wieder zu. Letztere veranlaßt nun- 
mehr die erforderlichen Recherchen durch die Lokalbehörden. Sind auch diese Recherchen 
erfolglos, so wird der Betreffende durch das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Kommando 
demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, von welchem die Ueberweisung ausgegangen 
ist, zurück-, oder wenn die Ueberweisung von einem Linien-Truppentheil erfolgt und 
der Mann in dem Bezirk nicht domieilberechtigt ist, dem Kommando des Landwehr- 
Bataillons-Bezirks zur Kontrole überwiesen, zu welchem der Ort seines Domicils 
gehört (s. 8 36). 
5. Meldet sich ein Mann bei der Kompagnie an oder wird ein solcher ermittelt, 
ohne daß das Ueberweisungs-National bei derselben eingegangen, so muß sie denselben 
in die Zugangs-Kontrole aufnehmen, gleichviel, ob er in seinem früheren Aufenthalts- 
orte sich nach dem Anmeldeorte oder anderswohin oder gar nicht abgemeldet hat, was 
sich in der Regel aus dem in den Händen des Meldenden befindlichen Militairpasse 
ergiebt. 
6. Besitzt der sich Anmeldende oder Ermittelte keine Militair-Papiere, so darf gleich- 
wohl die Annahme der Meldung und die Aufnahme in die Zugangs-Kontrole nicht bis 
zur Herbeischaffung der Papiere abgelehnt werden, sondern es ist Pflicht der Kompagnie, 
resp. des Landwehr-Bezirks-Kommandos, Alles zu thun, was zur regelrechten Kontrol- 
Uebernahme erforderlich erscheint. 
7. Ist der persönlichen Meldung die Ueberweisung nicht vorhergegangen, so ist 
letztere zu beantragen, wenn das Ueberweisungs-National nach Verlauf von 14 Tagen 
nicht eintrifft. Dies muß auch dann so fort geschehen, wenn aus dem Militairpaß des 
sich Meldenden nicht hervorgeht, daß er sich vorschriftsmäßig und direkt aus dem letzten 
Aufenthaltsort nach dem Anmeldeort abgemeldet hat. 
8. Aus der Zugangs-Kontrole und event. aus den Notizen des Nationals muß 
jederzeit ersichtlich sein, was zur vollständigen Kontrol-Uebernahme der betreffenden 
Mannschaften etwa noch erforderlich ist.
	        
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