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Abgang der Mannschaften.“)
1. Meldet sich ein Mann bei der Kompagnie zum Verziehen nach einem anderen
Orte ab, so ist in folgender Weise zu verfahren:
a) wenn der Ort innerhalb desselben Kompagnie-Bezirks liegt, so wird nur die be-
treffende Rubrik der Stammliste berichtigt und dem Landwehr-Bezirks-Kommando
mit den am Schlusse jedes Monats einzureichenden Veränderungs-Nachweisungen
zur Stammliste (s. § 42) Meldung erstattet;
b) wenn der Ort außerhalb des Kompagnie-Bezirks liegt, so notirt die Kompagnie
das Erforderliche in dem Militairpaß des sich Abmeldenden (vergl. § 19 ad 5),
trägt Name 2c. des letzteren in die Abgangs-Kontrole ein, übersendet das Na-
tional desselben nach eventueller Vervollständigung und Ausfüllung der betref-
fenden Rubriken sogleich an das Landwehr-Bezirks-Kommando, und durchstreicht
den Namen des Ueberwiesenen deutlich in der Stammliste und in der Verlese-
liste. In der Stammliste wird auf die Nummer der Abgangs-Kontrole hin-
gewiesen.
2. Das Landwehr-Bezirks-Kommando berichtigt bei Eingang des Ueberweisungs-
Nationals seine Stammliste und Abgangs-Kontrole ebenso, wie vorstehend für die
Kompagnie vorgeschrieben. Liegt der künftige Aufenthaltsort in einem anderen Kom-
pagnie-Bezirk desselben Bataillons-Bezirks, so trägt das Landwehr-Bezirks-Kommando
den Ueberwiesenen gleichzeitig in seine Zugangs-Kontrole ein und sendet das National
an die betreffende Kompagnie. Liegt der künftige Aufenthaltsort aber in einem anderen
Bataillons-Bezirke, so wird das National dem Kommando des letzteren sogleich zu-
gestellt, welches demnächst nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 verfährt.
3. In Betreff der Mannschaften, welche ihren Aufenthalt im Auslande nehmen,
und derer, welche wandern vergl. §§ 17, 18 und 36.
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Verfahren mit den Mannschaften, welche in der Heimaths-Kontrole
zu führen sind.
1. Wenn Mannschaften:
a) ihren Wohnort oder Aufenthaltsort außerhalb des Staatsgebietes nehmen (ekr.
§ 1);
b) auf Wanderschaft gehen (efr. § 18);
*) Cfl. § 16 ad 4.
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