Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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c) überseeischen Urlaub mit Dispensation von der Gestellung für den Fall einer 
Mobilmachung erhalten (efr. § 20) oder 
d) durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen oder auf andere Weise sich 
der Kontrole entziehen und durch die einzuziehenden Erkundigungen nicht zu 
ermitteln sind, 
so hat die Kompagnie dieselben in ihrer Kontrole zu behalten, wenn derselben zweifel- 
los bekannt ist, daß sie im Kompagnie-Bezirk ihr Domicil haben. Anderenfalls ist ihre 
Ueberweisung an die Landwehr-Behörde ihres Domicilortes zu veranlassen. Hat jedoch 
der Kontrolpflichtige ein Domicil nicht angegeben, oder ist Zweifel darüber, wo derselbe 
domicilberechtigt ist, so wird er der Landwehrbehörde seines Geburtsortes zur 
Kontrole überwiesen. Liegt der Geburtsort im Auslande, so wird der Kontrolpflichtige 
der Militair-Behörde zur Kontrole überwiesen, aus deren Bezirk er ausgehoben worden 
oder freiwillig eingetreten ist. 
2. Streitfragen, ob ein Wehrpflichtiger irgendwo domicilberechtigt ist oder nicht, 
sind als erledigt zu betrachten, sobald die Landwehr-Behörde des angeblichen Domicil= 
ortes nach Einvernehmen mit den zuständigen Civil-Behörden die Domicilberechtigung 
daselbst bezweifelt. In allen solchen Fällen ist die Kontrole eines Wehrpflichtigen von 
den Militairbehörden seines Geburtsortes zu führen, durch welche Maßregel den 
betreffenden Kontrolpflichtigen weder Domicilrechte entzogen noch ertheilt werden. 
3. Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in der Heimathskontrole 
zu führenden Mannschaften werden in die besonderen für sie bestimmten Listen (ctfr. § 32 
ad 10. a) ausgenommen und in den Stammlisten entweder gelöscht oder mit entsprechen- 
dem Vermerk fortgeführt. 
4. Wenn sich Mannschaften durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen 
oder auf andere Weise der Kontrole entziehen, so ist es Pflicht sowohl derjenigen Land- 
wehr-Behörden, in deren Kontrole sie zuletzt gestanden haben, als auch der Landwehr- 
Behörden, denen dieselben nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Heimaths- 
Kontrole überwiesen werden, Alles zu thun, was zur Ermittelung der betreffenden 
Mannschaften führen kann. Ueber die event. Einleitung des gerichtlichen Verfahrens 
efr. 8 27. — Alle Schriftstücke, welche sich auf die Ermittelungs-Versuche beziehen, 
sind als Beläge zu den Kontrol-Listen geordnet aufzubewahren. 
5. Mannschaften, welche wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen, werden in 
der Stammliste bei ihrer Ermittelung nach Maßgabe der im § 12 ad 7 enthaltenen 
Bestimmung umgebucht; — es wird zum Beispiel ein Mann des Jahrganges 1858, 
welcher sich während zweier Jahre der Kontrole entzogen hatte, in den Jahrgang 1860 
übertragen.
	        
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