Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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§ 37. 
Uebertritt zur Landwehr und Entlassung zum Landsturm. 
1. Der Uebertritt aus der Reserve zur Landwehr und die Entlassung aus letzterer 
wird alljährlich für alle diejenigen Mannschaften, deren Dienstverpflichtung in der 
Reserve resp. Landwehr am 1. Oktober des betreffenden Jahres abläuft, bei Gelegen- 
heit der Herbst-Kontrol-Versammlungen geregelt (cfr. § 12). 
Diejenigen Mannschaften, deren Dienstverpflichtung in der Reserve oder Landwehr 
in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. September abläuft, sind, wenn sie dies 
beantragen, mit dem Zeitpunkt der erfüllten Dienstverpflichtung zur Landwehr resp. 
zum Landsturm überzuführen. Wenn dieselben einen bezüglichen Antrag nicht stellen, 
so wird ihr Uebertritt gleichfalls bei der nächsten Herbst-Kontrol-Versammlung geregelt. 
2. Im Allgemeinen treten hiernach alljährlich die in je einer Stammliste zusammen- 
gestellten Mannschaften zur Landwehr resp. zum Landsturm über. Die Stammlisten 
des aus der Landwehr ausscheidenden Jahrgangs werden reponirt, nachdem zuvor ein- 
zelne darin enthaltene, noch zu fernerem Dienste verpflichtete Mannschaften in die Liste 
des nächstfolgenden Jahrgangs umgebucht oder in die Hülfslisten eingetragen sind. 
3. Kein Mann kann ohne spezielle Verfügung des Landwehr-Bezirks-Komman- 
deurs zur Landwehr versetzt oder aus dem Beurlaubtenstande entlassen werden. Vor- 
schläge der Kompagnien zur Regelung der Dienstverhältnisse bei den Herbst-Kontrol- 
Versammlungen s. § 47. 
Die Versetzung zur Landwehr, resp. die Entlassung aus letzterer ist in jedem 
einzelnen Falle erst dann als erfolgt zu betrachten, wenn Seitens des Landwehr-Bezirks- 
Kommandos der entsprechende Vermerk in dem Militairpaß des betreffenden Mannes 
eingetragen ist. 
4. Bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen werden die im Dienstverhältniß der 
Mannschaften eintretenden Veränderungen den anwesenden Mannschaften bekannt ge- 
macht, die Militairpässe der Betreffenden behufs Eintragung des erforderlichen Vermerks 
eingefordert und vor Jahresschluß den Inhabern wieder zugestellt. 
Wer bei der Kontrol-Versammlung ohne genügende Entschuldigung fehlt, bleibt 
bis zur Regelung seiner ferneren Verpflichtung im Reserve= resp. Landwehr-Verhältniß. 
Mannschaften, welche verziehen wollen, während ihr Militairpaß sich bei den Land- 
wehr-Behörden befindet, haben die Rückgabe desselben bei der Abmeldung zu beantragen.
	        
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