Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Zurückstellung der unabkömmlichen Beamten). 
1. Die Verpflichtung der Civil-Beamten zum Militairdienst bleibt gänzlich von 
den bestehenden allgemeinen Vorschriften über die Ergänzung der verschiedenen Heeres- 
Abtheilungen abhängig. 
2. Als Regel gilt, daß jeder Civil-Beamte, welcher in der Reserve oder Landwehr 
steht, oder nach Maßgabe seines Alters aus der Reihenfolge noch dazu aufgerufen werden 
möchte, im Falle einer Mobilmachung seiner militairdienstlichen Bestimmung folgen und 
eintreten muß. 
3. Eine Ausnahme von der ad 2 festgesetzten Regel findet nur dann statt, wenn 
der Chef der Behörde, bei oder unter welcher der Civil-Beamte angestellt ist, pflicht- 
mäßig erklärt, daß letzterer in seinen Arbeiten von einem anderen Beamten nicht ver- 
treten werden könne. 
4. Ein derartiges Attest der Unentbehrlichkeit für den Civildienst darf aber nur 
solchen Beamten ertheilt werden, die in ihren Civilverhältnissen für militairische Zwecke 
wirksam sind, als z. B. die Militair-Departements-Räthe bei den Regierungen, die 
Landräthe, Bürgermeister, Ortsschulzen rc. 
Allein auch den Beamten dieser Kategorie kann und muß das Unentbehrlichkeits- 
Attest verweigert werden, sobald nach den Umständen eine Stellvertretung derselben 
ohne Nachtheil des Civildienstes zulässig erscheint. 
5. Außer den ad 4 bezeichneten Beamten können nur noch mit Unentbehrlichkeits- 
Attesten versehen werden: 
a) durch die Chefs der Provinzial-Behörden: die einzeln stehenden Beamten König- 
licher Kassen, welche Kaution gestellt haben; einzeln stehende Schullehrer, deren 
event. Stellvertretung nicht zu bewirken sein möchte; die Grenz-Ausfsichts- 
Beamten, namentlich die Ober-Zoll-Inspektoren, Ober-Grenz-Kontroleure und 
Grenz-Aufseher; die See= und Binnen-Lootsen; 
b) die etatsmäßigen Postbeamten und die mit technischem Postdienst beschäftigten 
Diätarien, soweit sie gegen eine fixirte Remuneration oder fixirte Diäten in un- 
entbehrlichen Dienststellen verwendet werden, durch die ihnen vorgesetzten Ober-= 
Post-Direktionen nach vorgängiger Einholung der Genehmigung der obersten 
Post-Behörde; 
I) die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth- 
wendigen Beamten bei den Staats= und Privat-Eisenbahnen, insbesondere die 
  
7) In Betreff der Beziehungen, in welchen die zum Militairdienst einberufenen Beamten zu ihrer civil- 
dienstlichen Stellung verbleiben, vergl. Staats-Ministerial-Beschluß vom 22. Januar 1831.
	        
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