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Eisenbahn-Baumeister, die Betriebs-Direktoren und Betriebs-Inspektoren,
Stations-Vorsteher und Stations-Assistenten, Maschinenmeister, Werkführer,
Bahnmeister, Weichensteller, Telegraphen -Inspektoren und Aufseher, Tele-
graphisten, Lokomotivführer, Heizer, Zugführer, Schaffner, Bremser, Schmierer,
Rangirmeister größerer Stationen (letztere auch wenn sie nicht zu den Beamten
gehören); von dem Personal der Eisenbahn-Trajekt-Anstalten: die Schiffs-
Kapitäne, Steuerleute, Matrosen und Maschinisten; die Bahnwärter, sowie bei
den Staats= und unter Staats-Verwaltung stehenden Eisenbahnen auch noch
die Mitglieder der Königlichen Direktionen, die Rendanten der Haupt-Kassen
und die Güter-Expedienten, und bei den nicht unter Staats-Verwaltung stehen-
den Eisenbahnen der Vorsitzende der Direktion und dasjenige Mitglied dersel-
ben, welches mit der Leitung des Betriebes speciell beauftragt ist, — und zwar
alle Vorgenannten, bei den Staats= und unter Staats-Verwaltung stehenden
Eisenbahnen, durch die ihnen vorgesetzten Königlichen Direktionen, und bei den
Privat-Eisenbahnen durch die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate oder Eisen-
bahn-Kommissarien, bei sämmtlichen Eisenbahnen aber nur nach vorgängigem
motivirten Bericht an das Handels-Ministerium und auf dessen ausdrückliche
Genehmigung;
d) die Beamten der Staats-Telegraphie; die nicht etatsmäßig angestellten jedoch
nur soweit sie im technischen Dienste beschäftigt sind und nach vorgängiger Ein-
holung der Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, durch die Telegraphen-Direktionen.
Die Berliner Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie
von der Einberufung zum Militairdienst im Falle einer Mobilmachung befreit.
6. Civil-Beamte anderer Dienstkategorien als der vorstehend aufgeführten sind
beim Eintritt einer Mobilmachung nur dann als von dem Eintritt zum Kriegsdienst im
Felde befr eit anzusehen, wenn die Unentbehrlichkeit derselben durch das vorgesetzte
Ministerium oder Central-Departement speziell festgesetzt worden ist.
7. Wenn ein als unentbehrlich bezeichneter Civil-Beamter gleichwohl im Mobil-
machungsfalle freiwillig eintreten will, so soll dies zwar, jedoch nicht eher gestattet
werden, bis der Beamte, unter zuvoriger Zustimmung der ihm vorgesetzten Civil-Dienst-
Behörde, für seine Stellvertretung in seinem Civil-Amte gesorgt haben wird.
8. Die nicht etatsmäßig angestellten, sondern nur gegen Diäten oder unentgeltlich
beschäftigten Beamten können, mit alleiniger Ausnahme der ad 5b, c und d speziell
angegebenen Fälle, unter keinen Umständen als unentbehrlich im Civildienst angesehen
werden.
1873. 7