Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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15. Die als unabkömmlich anerkannten Beamten rangiren für die Dauer ihrer 
Unabkömmlichkeit bei Einbeorderung von Mannschaften zur Mobilmachung hinter dem 
ältesten Jahrgange der Landwehr. 
In Betreff der Listenführung über dieselben finden die Bestimmungen ad 3 und 4 
des 8 39 analoge Anwendung. Die Unentbehrlichkeits-Atteste sind von den Landwehr— 
Bezirks-Kommandos aufzubewahren. 
16. Reklamationen von Beamten im Augenblicke der Mobilmachung sind un— 
zulässig. 
§ 41. 
Löschen der Mannschaften in den Stammlisten. 
1. Die Löschung von Mannschaften in den Stammlisten ist nur gestattet: 
a) wenn solche sterben; 
b) wenn sie aus dem Militair-Verhältniß entlassen werden; 
F0) wenn sie zum Offizier befördert werden, oder den Charakter als Assistenz-Arzt 
erhalten; 
d) wenn Mannschaften die Eigenschaft als Preuße verlieren;) 
e) bei Ausstoßung aus dem Soldatenstande und beim Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte auf längere Zeit als 3 Jahre (s. § 28 ad 4); 
") bei eintretender gänzlicher Dienstuntauglichkeit (s. § 38). 
2. Löschungen erfolgen nur auf Verfügung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs, 
und ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund der Löschung anzugeben, sowie auf 
etwa vorhandene Beläge zu verweisen. 
3. Rücksichtlich der Streichung von Mannschaften in den Stammlisten beim Ver- 
ziehen efr. § 35. 
8 42. 
Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste. 
Wohnungswechsel der Mannschaften des Beurlaubtenstandes innerhalb des Kom- 
pagniebezirks, Einziehung derselben zu Uebungen, Beförderungen, Auszeichnungen, Be- 
strafungen 2c. sind gleich nach dem Eingange der betreffenden Benachrichtigungen von 
den Bezirks-Feldwebeln in den Stammlisten und in den Nationalen zu vermerken. 
Ueber die hiernach vorgenommenen Veränderungen in den Stammlisten reichen die Kom- 
pagnien am Schlusse jedes Monats „Veränderungs-Nachweisungen zur Stammliste"“ 
ein, deren Angaben die Landwehr-Bezirks-Kommandos, nachdem sie dieselben geprüft 
haben, in ihren Stammlisten nachtragen. 
*) Vergl. Gesetz vom 31. Dezember 1842. 
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