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5. Die Schifffahrt treibenden Reserve-Mannschaften sind von den Uebungen im
Sommer zu befreien, dagegen nach näherer Anordnung der General-Kommandos im
Winter zur Erfüllung ihrer Uebungspflicht einzuziehen.
Dieselben sind auf die Mannschaft des Korps-Bezirks, welche im Sommer übt, in
Anrechnung zu bringen.
l51.
Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen.
1. Die Landwehr-Infanterie (der Garde und Linie) übt in den Monaten Mai
oder Juni in der Regel in den Landwehr-Bataillons-Stabsquartieren (s. § 55).
2. Die Uebungen der Landwehr-Mannschaften aller übrigen Waffen finden zu der-
selben Zeit in der Regel im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile statt.
Die Garde-Landwehr-Mannschaften dieser Waffen werden bei den resp. zu ihrem
Armee-Korps-Bezirk gehörenden Linien-Truppentheilen geübt, mit Ausnahme der im
Bezirk des 3. Armee-Korps befindlichen, welche zu den betreffenden Truppentheilen des
Garde-Korps eingezogen werden.
3. Die Krankenträger-Kompagnien üben im Anschluß an die Train-Bataillone.
4. Das Nähere über Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen wird alljährlich
bestimmt.
5. In Betreff der Landwehr-Uebungen der Schifffahrt treibenden Mannschaften
finden die Bestimmungen des § 50 ad 5 analoge Anwendung.
8532.
Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden Mannschaften.
1. Wie viele Mannschaften aus jedem Garde-Landwehr-Bataillons-Distrikt und,
wo Garde-Landwehr-Bataillone nicht vorhanden sind, aus jedem Infanterie-Brigade—
Bezirk zu den Reserve-Uebungen der Truppen des Garde-Korps, sowie zu den Ueb—
ungen der Garde-Landwehr-Infanterie einzuziehen sind, wird durch das General-Kom—
mando des Garde-Korps angeordnet.
Die Garde-Landwehr-Bataillons-, resp. Infanterie-Brigade-Kommandos repartiren
danach die aus jedem Landwehr-Bataillons-Bezirk zu stellende Quote. Die Garde—
Landwehr-Mannschaften der Spezialwaffen, welche in den Provinzen üben, werden durch
die Landwehr-Bezirks-Kommandos mit den zu stellenden Mannschaften der Provinzial-
Landwehr der betreffenden Waffe einberufen und kommen auf die Zahl derselben in
Anrechnung.
2. Für die Reserve-Uebungen aller Waffen der Linie, sowie für die Uebungen der
Provinzial-Landwehr, bestimmen die betreffenden General-Kommandos die aus jedem