Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Brigade-Bezirk einzuziehenden Quoten und die Infanterie-Brigade-Kommandos repar- 
tiren letztere auf die Landwehr-Bataillons-Bezirke. 
3. Zu diesem Zwecke reichen die Landwehr-Bezirks-Kommandos zum 1. Februar 
jeden Jahres an die Infanterie-Brigade-Kommandos Nachweisungen der in ihren Be- 
zirken vorhandenen übungspflichtigen Mannschaften der Reserve und Landwehr aller 
Waffen nach Analogie des Schemas 14 ein. Bei den Spezialwaffen sind die übungs- 
pflichtigen Mannschaften der Garde — mit Ausnahme der im Bezirk des 3. Armee- 
Korps befindlichen — mit einzurechnen. Zu gleichem Termine senden die Landwehr- 
Bezirks-Kommandos eine Nachweisung der in ihrem Bezirk vorhandenen übungspflich- 
tigen Reserve-Mannschaften der Garde-Infanterie und Garde-Kavallerie, sowie der 
übungspflichtigen Garde-Landwehr-Infanteristen — beim 3. Armee-Korps aller übungs- 
pflichtigen Reserve= und Landwehr-Mannschaften der Garde — an das betreffende 
Garde-Landwehr-Bataillon. 
Diese Uebersichten gelangen von den Infanterie-Brigade-Kommandos resp. 
Garde-Landwehr-Bataillonen zum 15. Februar an die General-Kommandos. 
4. Sobald die näheren Bestimmungen über die Uebungen der Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes für das laufende Jahr eingehen, sind die einzuberufenden Mann- 
schaften waffenweise aus den Stammlisten auszuziehen und besondere Uebungslisten auf- 
zustellen. 
5. Die zur Uebung zu beordernden Reservisten sind aus dem siebenten, sechsten 
und fünften Jahrgang auszuwählen. Ehemalige einjährig Freiwillige und Mannschaften, 
welche weniger als 3 Jahre activ gedient haben, sind schon vor dem Eintritt in das 
5. Dienstjahr zu ihrer ersten Uebung heranzuziehen. 
In zwei auf einander folgenden Jahren sollen Reservisten in der Regel nicht zu 
Uebungen eingezogen werden, sofern sie nicht von einer Uebung auf ihren Antrag be- 
freit waren. 
Mannschaften der Kavallerie, welche freiwillig 4 Jahre aktiv gedient haben, bleiben 
von Uebungen befreit. 
6. Zu den Landwehr-Uebungen sind unter Berücksichtigung der im Reserve-Ver- 
hältniß mitgemachten Uebungen zunächst die jüngsten Mannschaften einzuziehen. 
Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, sind zu 
Uebungen nicht mehr einzuberufen, mit Ausnahme derer, welche durch eigenes Ver- 
schulden verspätet in Dienst getreten sind, und derer, welche wegen Kontrol-Entziehung 
nachdienen müssen. 
In Betreff der Heranziehung zur Uebung in zwei auf einander folgenden Jahren 
gilt auch für Landwehrmänner das ad 5 Gesagte. 
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