Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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853. 
Zurückstellungen von den Uebungen). 
1. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften 
der Reserve und Landwehr von der Uebung des laufenden Jahres dispensirt werden, 
aber nur unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen von zwei auf einander folgenden 
Uebungen. 
2. Derartige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an die Ortsbehörde zu richten, 
welche event. eine schriftliche Reklamation an den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission einsendet. Letzterer übermittelt die Reklamationen, welche er für dringlich 
hält, mit seinem Gutachten an das Landwehr-Bezirks-Kommando. 
Die Entscheidung steht allein dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu. 
3. Die Bestimmung ad 1 gilt auch in Betreff derjenigen Reservisten und Wehr- 
leute, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, wenn ihre vorgesetzte Civil-Behörde 
die Dispensation von der Uebung für sie beantragt, weil sie für die Zeit der Uebung 
unentbehrlich in ihrer Civilstellung sind. Dergleichen Mannschaften haben jedoch wie jeder 
andere Reservist und Wehrmann der Gestellungs-Ordre Folge zu leisten, wenn dieselbe 
nicht vor dem Gestellungstage Seitens der Landwehr-Behörden zurückgezogen werden 
sollte. (Cfr. § 58 ad 4.) 
4. Ist ein einbeorderter Reservist oder Wehrmann so krank, daß er die Uebung 
nicht mitmachen kann, so hat er sich entweder im Bataillons-Stabsquartier zur ärztlichen 
Untersuchung zu gestellen oder wenn die Krankheit die Gestellung unmöglich macht, ein 
Attest des Kreis-Physikus durch die Ortsbehörde an das Landwehr-Bezirks-Kommando 
einzusenden. Inwiefern andere ärztliche Atteste zu berücksichtigen sind, bleibt dem Er- 
messen des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs anheimgestellt. 
l 54. 
Beorderung der zur Uebung einzuziehenden Mannschaften. 
1. Die General-Kommandos haben zu bestimmen, ob die Uebungs-Mannschaften 
direkt nach dem Uebungsorte zu beordern oder zuvor zu sammeln und den Truppen- 
theilen in geschlossenen Abtheilungen zuzuführen sind. 
2. Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben, wenn die Mannschaften direkt nach 
dem Uebungsort beordert werden, 15 Prozent Mannschaften für etwaigen Ausfall mit 
zu beordern. 
Die Prozent-Mannschaften sind bei der Ueberweisung besonders zu bezeichnen. 
*) Cfr. 8#8 16, 17, 18 und 20,
	        
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