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853.
Zurückstellungen von den Uebungen).
1. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften
der Reserve und Landwehr von der Uebung des laufenden Jahres dispensirt werden,
aber nur unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen von zwei auf einander folgenden
Uebungen.
2. Derartige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an die Ortsbehörde zu richten,
welche event. eine schriftliche Reklamation an den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-
Kommission einsendet. Letzterer übermittelt die Reklamationen, welche er für dringlich
hält, mit seinem Gutachten an das Landwehr-Bezirks-Kommando.
Die Entscheidung steht allein dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu.
3. Die Bestimmung ad 1 gilt auch in Betreff derjenigen Reservisten und Wehr-
leute, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, wenn ihre vorgesetzte Civil-Behörde
die Dispensation von der Uebung für sie beantragt, weil sie für die Zeit der Uebung
unentbehrlich in ihrer Civilstellung sind. Dergleichen Mannschaften haben jedoch wie jeder
andere Reservist und Wehrmann der Gestellungs-Ordre Folge zu leisten, wenn dieselbe
nicht vor dem Gestellungstage Seitens der Landwehr-Behörden zurückgezogen werden
sollte. (Cfr. § 58 ad 4.)
4. Ist ein einbeorderter Reservist oder Wehrmann so krank, daß er die Uebung
nicht mitmachen kann, so hat er sich entweder im Bataillons-Stabsquartier zur ärztlichen
Untersuchung zu gestellen oder wenn die Krankheit die Gestellung unmöglich macht, ein
Attest des Kreis-Physikus durch die Ortsbehörde an das Landwehr-Bezirks-Kommando
einzusenden. Inwiefern andere ärztliche Atteste zu berücksichtigen sind, bleibt dem Er-
messen des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs anheimgestellt.
l 54.
Beorderung der zur Uebung einzuziehenden Mannschaften.
1. Die General-Kommandos haben zu bestimmen, ob die Uebungs-Mannschaften
direkt nach dem Uebungsorte zu beordern oder zuvor zu sammeln und den Truppen-
theilen in geschlossenen Abtheilungen zuzuführen sind.
2. Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben, wenn die Mannschaften direkt nach
dem Uebungsort beordert werden, 15 Prozent Mannschaften für etwaigen Ausfall mit
zu beordern.
Die Prozent-Mannschaften sind bei der Ueberweisung besonders zu bezeichnen.
*) Cfr. 8#8 16, 17, 18 und 20,